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Pilotprojekt in der Schweiz
Tessiner Apotheker geben Antibiotika nur noch passgenau ab
Die Behandlung bezahlt und nicht die Packung
Nach den Beobachtungen der Tessiner Apotheker reagieren die Kunden mehrheitlich positiv auf die genaue Abgabe der verordneten Dosen. Einige verlangten jedoch die ganze Packung mit der Begründung, dass sie auch alle Tabletten bezahlt hätten. Diesen Kunden rät der Kantonsapotheker zu einem anderen Denkansatz. Der Arzt habe ihnen nicht eine Packung des Antibiotikums verschrieben, sondern eine Behandlung, und für diese Behandlung werde der volle Preis bezahlt, so seine Logik. Überdies verdiene der Apotheker nicht mehr daran, versichert Zanini der Öffentlichkeit, denn die überzähligen Tabletten würden nicht weiterverkauft, sondern entsorgt, sobald klar sei, dass der Kunde die Behandlung nicht weiterführen müsse. „Wichtig ist, dass dem Kunden der Sinn der Aktion richtig erläutert wird“, betont der Kantonsapotheker. „Vor allem soll er wissen, dass dies zugunsten der Gesellschaft gemacht wird.“
Gute Erfahrungen in Frankreich
Die Anregung für das Projekt im Tessin kommt aus einem Nachbarland. In dem Rundschreiben des Kantonsapothekerbüros wird auf eine kürzlich in Frankreich durchgeführte Studie verwiesen, die die Vorteile der Abgabe von bedarfsgerechten Teilmengen von Antibiotika gezeigt habe. In dem Modellversuch in insgesamt 100 Apotheken hatte sich herausgestellt, dass die beabsichtigte Dauer der antibiotischen Therapie bei 60 Prozent der Verordnungen nicht zu den verfügbaren Packungsgrößen passte. Unter dem Strich wurden bei dem Vergleich der Auseinzelung mit der Standardbelieferung zehn Prozent weniger Einzeldosen abgegeben. Die individualisierte Abgabe wirkte sich auch positiv auf die Adhärenz aus. In der Kontrollgruppe mit den handelsüblichen Packungen nahmen rund zwei Drittel der Patienten die gesamten verordneten Dosen ein, in der Gruppe mit den angepassten Einzeldosen etwa 91 Prozent.
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In Deutschland wurde die Abgabe von Teilmengen im Sinne einer kostensparenden Versorgung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erleichtert Nach dem Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung (§ 6 Abs. 2 im bestehenden Rahmenvertrag, bzw. § 16 in der neuen Fassung, die ab dem 1. Juli 2019 gilt) ist die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung aber nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Nach dem neuen Rahmenvertrag soll die Auseinzelung in Zukunft außerdem auch dann erlaubt sein, wenn dies in Einzelverträgen gesondert vereinbart worden ist. Laut Arzneimittelgesetz dürfen Teilmengen nur mit der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden (§ 11 Abs. 7 AMG). Außerdem fordert die Apothekenbetriebsordnung, dass der Name und die Anschrift der abgebenden Apotheke angegeben werden müssen.
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