Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Regelung am
28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten nun bestätigt (Az.: B 1 KR 25/18 R). Geklagt
hatte eine Frau, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven
Lungenwegserkrankung leidet. Sie wollte erreichen, dass ihre Kasse für das
Arzneimittel „Nicotinell“ aufkommt. Doch wie schon in den Vorinstanzen blieb
sie nun auch vor dem Bundessozialgericht mit ihrer Klage erfolglos.
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus
dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen, bestätigten die Richter. Das
Behandlungsziel könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht
medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.
Eine weitere Klage auf eine abweichende ärztliche Therapie
zur Raucherentwöhnung hielt das BSG mangels vorausgegangenen
Verwaltungsverfahrens für unzulässig. Ebenso die Klage auf eine höhere
ärztliche Vergütung. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte
Therapie sei unbegründet. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin
die bewilligte Therapie erhalten habe.
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