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Ab Januar 2021
Mehrwertsteuerreform: Veränderungen betreffen auch EU-Versender
Eine Mehrwertsteuerreform soll ab Januar 2021 in der EU den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen. Das hat Auswirkungen für Online-Händler - und damit auch für Arzneimittel-Versandhändler, die grenzüberschreitend tätig sind.
Am 1. Januar 2021 soll eine Mehrwertsteuerreform für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft treten. Ein Jahr später sollen diese Änderungen auch für B2B-Lieferungen gelten, also für Geschäfte zwischen Firmen und Geschäftsleuten. Das hat der Rat der Europäischen Union Ende 2017 beschlossen. Nach Schätzungen sollen die EU-Mitgliedstaaten durch die Reform sieben Milliarden Euro zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen erhalten. Darauf weist Rechtsanwalt Rolf Albrecht, Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz sowie Partner der Kanzlei Volke in Waltrop, in einem Fachbeitrag für „Internet World Business“ hin. Da die Reform die gesamte EU betrifft, wird diese auch für Arzneimittel-Versandhändler, die über Ländergrenzen hinweg tätig sind, Auswirkungen haben.
Betreiber von Online-Marktplätzen in der Pflicht
Nach den Ausführungen Albrechts werden mit der Reform sogenannte elektronische Schnittstellen, über die Händler aus Drittländern Waren oder Services im Wert von unter 150 Euro in EU-Staaten verkaufen, künftig umsatzsteuerlich wie der Lieferant und damit wie als Verkäufer bewertet. Damit solle gewährleistet sein, dass für Lieferungen aus Drittstaaten auch innerhalb der Europäischen Union Umsatzsteuer beigetrieben wird.
Unter „elektronischen Schnittstellen“ verstehe der Fiskus unter anderem Online-Marktplätze und Plattformen, auf denen Dritte Services anbieten, aber auch Online Shops, die ihren Kunden B2B-Verkaufsmöglichkeiten über einen eigenen Marktplatz eröffnen. Auch Dienstleistungsanbieter, die ein Lager oder den Versand und die Bestellabwicklung für Unternehmen aus Drittstaaten anbieten, würden in diese Kategorie fallen. Die Betreiber der „elektronischen Schnittstellen“ seien künftig dafür verantwortlich, die anfallende Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt in dem EU-Mitgliedstaat abzuführen. Damit verbunden sei die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die abgewickelten Verkäufe von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen zu führen
1 Kommentar
Europäische MWST?
von Heiko Barz am 03.06.2019 um 12:04 Uhr
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