Ab Januar 2021

Mehrwertsteuerreform: Veränderungen betreffen auch EU-Versender

München - 03.06.2019, 07:00 Uhr

Die Reform der Mehrwertsteuer betrifft Online-Händler, die grenzüberschreitend tätig sind.( r / Foto: sveta /stock.adobe.com)

Die Reform der Mehrwertsteuer betrifft Online-Händler, die grenzüberschreitend tätig sind.( r / Foto: sveta /stock.adobe.com)


Eine Mehrwertsteuerreform soll ab Januar 2021 in der EU den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen. Das hat Auswirkungen für Online-Händler - und damit auch für Arzneimittel-Versandhändler, die grenzüberschreitend tätig sind.

Am 1. Januar 2021 soll eine Mehrwertsteuerreform für die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Dienstleistungen und den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft treten. Ein Jahr später sollen diese Änderungen auch für B2B-Lieferungen gelten, also für Geschäfte zwischen Firmen und Geschäftsleuten. Das hat der Rat der Europäischen Union Ende 2017 beschlossen. Nach Schätzungen sollen die EU-Mitgliedstaaten durch die Reform sieben Milliarden Euro zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen erhalten. Darauf weist Rechtsanwalt Rolf Albrecht, Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz sowie Partner der Kanzlei Volke in Waltrop, in einem Fachbeitrag für „Internet World Business“ hin. Da die Reform die gesamte EU betrifft, wird diese auch für Arzneimittel-Versandhändler, die über Ländergrenzen hinweg tätig sind, Auswirkungen haben. 

Betreiber von Online-Marktplätzen in der Pflicht

Nach den Ausführungen Albrechts werden mit der Reform sogenannte elektronische Schnittstellen, über die Händler aus Drittländern Waren oder Services im Wert von unter 150 Euro in EU-Staaten verkaufen, künftig umsatzsteuerlich wie der Lieferant und damit wie als Verkäufer bewertet. Damit solle gewährleistet sein, dass für Lieferungen aus Drittstaaten auch innerhalb der Europäischen Union Umsatzsteuer beigetrieben wird.

Unter „elektronischen Schnittstellen“ verstehe der Fiskus unter anderem Online-Marktplätze und Plattformen, auf denen Dritte Services anbieten, aber auch Online Shops, die ihren Kunden B2B-Verkaufsmöglichkeiten über einen eigenen Marktplatz eröffnen. Auch Dienstleistungsanbieter, die ein Lager oder den Versand und die Bestellabwicklung für Unternehmen aus Drittstaaten anbieten, würden in diese Kategorie fallen. Die Betreiber der „elektronischen Schnittstellen“ seien künftig dafür verantwortlich, die anfallende Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt in dem EU-Mitgliedstaat abzuführen. Damit verbunden sei die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die abgewickelten Verkäufe von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen zu führen

Abschaffung von Schwellenwerten

Ein weiterer Schritt der Mehrwertsteuervereinfachung bei grenzüberschreitendem Handel in der EU betrifft Albrecht zufolge die Abschaffung individueller Schwellenwerte. Bislang müssten sich E-Commerce-Unternehmen bei einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen, wenn ihre Warenlieferungen oder Dienstleistungsangebote an Verbraucher im EU-Ausland den jeweiligen Mehrwertsteuerschwellenwert dieses Landes überschritten. Im Land des Käufers müsse der Händler auch seinen Umsatzsteuer-Verpflichtungen nachkommen.

Ab Januar 2021 würden die für die einzelnen EU-Staaten geltenden Schwellenwerte abgeschafft und ein einheitlicher Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto für das aktuelle und das vorangegangene Kalenderjahr eingeführt. Damit würden EU-weite Waren- oder Dienstleistungen erfasst und auf nationale, lieferortbezogene Einordnungen verzichtet. Werde dieser Schwellenwert überschritten, müsse der Händler die Umsatzsteuer weiterhin in dem Land abführen, in das die Lieferung an den Endverbraucher erfolgte.

Umsatzsteuer künftig an zentraler Stelle im Heimatland abführbar

Laut Albrecht wird sich das Prozedere dafür allerdings vereinfachen, da die Unternehmen künftig ihre Umsatzsteuer für sämtliche Lieferungen innerhalb der EU in ihrem Heimatstaat an einer zentralen Stelle, dem sogenannten One-Stop-Shop, abführen könnten. In seinem Beitrag auf „Internet World Business“ weist der Anwalt darauf hin, dass die Unternehmen bereits jetzt rechtliche und praktische Vorkehrungen treffen sollten, wenngleich es bis zur Umsetzung der Reform noch einige Zeit hin ist.

DAZ.online fragte den Schweizer Versandhändler Zur Rose und die niederländische Shop Apotheke Europe, welche Auswirkungen die vorgesehene Mehrwertsteuerreform auf ihre Unternehmen haben wird. Beide Firmen gaben dazu keine Auskunft.



Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Europäische MWST?

von Heiko Barz am 03.06.2019 um 12:04 Uhr

Der letzte Satz dieses Berichtes ist doch symptomatisch - Zur Rose und Europa Shop-apo geben keine Auskunft, wo sie ihre Mehrwertsteuer bezahlen werden -
Was ist denn bei diesen „Firmen“ justitiabel ? Bisher kümmern die sich doch einen Schei...... um diese unnötig belastenden Ausgaben, die stören nur die Gewinnsituation! LOL
Ich würde gern einmal wissen, wer in persona für derartige Geistesexplosionen auf europäischer Ebene verantwortlich zeichnet. Aus der Vergangenheit wissen wir, wer aus den nationalen Parlamenten nach Brüssel geschickt wurde. !!

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