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Ab Januar 2021
Mehrwertsteuerreform: Veränderungen betreffen auch EU-Versender
Abschaffung von Schwellenwerten
Ein weiterer Schritt der Mehrwertsteuervereinfachung bei grenzüberschreitendem Handel in der EU betrifft Albrecht zufolge die Abschaffung individueller Schwellenwerte. Bislang müssten sich E-Commerce-Unternehmen bei einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen, wenn ihre Warenlieferungen oder Dienstleistungsangebote an Verbraucher im EU-Ausland den jeweiligen Mehrwertsteuerschwellenwert dieses Landes überschritten. Im Land des Käufers müsse der Händler auch seinen Umsatzsteuer-Verpflichtungen nachkommen.
Ab Januar 2021 würden die für die einzelnen EU-Staaten geltenden Schwellenwerte abgeschafft und ein einheitlicher Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto für das aktuelle und das vorangegangene Kalenderjahr eingeführt. Damit würden EU-weite Waren- oder Dienstleistungen erfasst und auf nationale, lieferortbezogene Einordnungen verzichtet. Werde dieser Schwellenwert überschritten, müsse der Händler die Umsatzsteuer weiterhin in dem Land abführen, in das die Lieferung an den Endverbraucher erfolgte.
Umsatzsteuer künftig an zentraler Stelle im Heimatland abführbar
Laut Albrecht wird sich das Prozedere dafür allerdings vereinfachen, da die Unternehmen künftig ihre Umsatzsteuer für sämtliche Lieferungen innerhalb der EU in ihrem Heimatstaat an einer zentralen Stelle, dem sogenannten One-Stop-Shop, abführen könnten. In seinem Beitrag auf „Internet World Business“ weist der Anwalt darauf hin, dass die Unternehmen bereits jetzt rechtliche und praktische Vorkehrungen treffen sollten, wenngleich es bis zur Umsetzung der Reform noch einige Zeit hin ist.
DAZ.online fragte den Schweizer Versandhändler Zur Rose und die niederländische Shop Apotheke Europe, welche Auswirkungen die vorgesehene Mehrwertsteuerreform auf ihre Unternehmen haben wird. Beide Firmen gaben dazu keine Auskunft.
1 Kommentar
Europäische MWST?
von Heiko Barz am 03.06.2019 um 12:04 Uhr
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