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Änderung der Verschreibungsverordnung
Dosierung soll auf jedes Rezept
„Für die Verschreibung von Humanarzneimitteln wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur Angabe der Dosierung auf dem Rezept eingeführt“, das sieht der Referentenentwurf des BMG zur 18. Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor. Rezepte nur noch mit Dosierung – allerdings nicht für alle Patienten. Liegt ein Medikationsplan vor, entfällt die Dosisangabe auf dem Rezept. Einen zusätzlichen Aufwand für Apotheken sieht das BMG nicht.
Ärzte sollen künftig nicht nur das Arzneimittel auf dem Rezept verordnen, sondern auch Angaben zur Dosierung machen. So wünscht es das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) soll diese Dosierungspflicht rechtlich verankern. Der Referentenentwurf hierzu formuliert wörtlich: „Für die Verschreibung von Humanarzneimitteln wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur Angabe der Dosierung auf dem Rezept eingeführt“.
Was ändert sich?
Doch was soll nun genau geändert werden? Konkret soll § 2 AMVV präzisiert werden. Zunächst werden zwei Nummern, die sich auf Rezepturarzneimittel beziehen, zusammengefasst. So werden in Absatz 1 die Nummern 4a und 7 zusammengefasst. Der neue § 2 Absatz 1 Nr. 4a soll dann folgendermaßen lauten:
Die Verschreibung muss enthalten: bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung“.
Keine Dosierung bei Medikationsplan
Dadurch wird die Nummer 7 frei. Sie wird mit der Regelung zur Angabe der Dosierung ersetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die vorgesehene ärztliche Pflicht zur Dosierungsangabe unter bestimmten Voraussetzungen entfällt – beispielsweise, wenn der Patient ohnehin einen Medikationsplan hat oder der Arzt eine anderweitige Dosierungsanweisung mitgegeben hat. Die neugefasste AMVV lautet in § 2 Absatz 1 Satz 7:
Die Verschreibung muss enthalten: die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat“.
In der Begründung verweist der Referentenentwurf darauf, dass die EU-Richtlinie über die Ausübung der der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bereits bestimme, dass auf Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Behandlung stattfindet (sog. Cross-Border-Verschreibungen), die Dosierung anzugeben ist. Dies soll nun also auch auf deutschen Verschreibungen, die hierzulande eingelöst werden, der Fall sein. Jedenfalls dann, wenn kein Medikationsplan vorliegt. „Die neue Vorschrift trägt im Rahmen des Medikationsprozesses zu einer verbesserten Transparenz für alle Beteiligten bei und somit auch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit“, begründet das BMG die Änderung.
Kein Aufwand für Apotheken
Das BMG rechnet für die Ärzte mit Mehrkosten und spricht in dem Zusammenhang von einem „Erfüllungsaufwand". In welchen Dimensionen sich dieser bewegt, macht das BMG an den Angaben des Arzneiverordnungs-Reports 2018 fest. Demzufolge wurden im Jahr 2017 rund 664 Millionen Verschreibungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, zusätzlich gehe man von 10 Prozent für den Bereich der privaten Krankenversicherungen aus, was in der Gesamtsumme etwa 730 Millionen Verschreibungen ergebe. Diese Zahl entspricht jedoch nicht der tatsächlich erforderlichen für die Dosierungsangabe. Denn: Medikationsplan-Patienten entfallen schließlich.
Hierzu schreibt das BMG im Referentenentwurf einen interessanten Satz: „Es liegen jedoch weder Daten dazu vor, wie viele Medikationspläne an Patienten und Patientinnen von verschreibenden Personen ausgegeben werden noch dazu, in wie vielen Fällen sonstige schriftliche Dosierungsanweisungen mitgegeben werden. Es wird jedoch geschätzt, dass bei der Hälfte aller Verschreibungen ein Medikationsplan oder eine andere schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt". Aus diesem Grund schätze man, dass künftig die Dosierung nur bei rund 365 Millionen Verschreibungen notwendig sein werde.
Medikationspläne werden zunehmen
Zeitlich bemisst das BMG den Mehraufwand für die Dosierungsangabe mit 30 Sekunden. Bei einem mittleren, nicht gewichteten Lohnkostensatz von 35,60 Euro (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung - „Leitfaden“) ergebe sich pro Jahr einen Erfüllungsaufwand von etwa 108 Millionen Euro. Hier blickt das BMG optimistisch in die Zukunft: „Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Akzeptanz des Medikationsplans in den kommenden Jahren steigen und der Aufwand für das Vermerken der Dosierung auf den Rezepten somit sinken wird", heißt es im Entwurf.
Kein Erfüllungsaufwand für Apotheken
Ebenso zuversichtlich sieht das BMG, dass Ärzte ihre Dosierungspflicht konsequent umsetzen und somit keine Rücksprachen hiezur mit Apotheken erforderlich sein werden: „Für Apotheken, für Bürgerinnen und Bürger sowie für Kliniken entsteht jeweils kein Erfüllungsaufwand“, schreibt das BMG.
7 Kommentare
falsche Dosierung auf Rezept
von Andreas Seifert am 06.06.2019 um 11:51 Uhr
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BMG völlig inkompetent
von ratatosk am 06.06.2019 um 8:28 Uhr
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Das auch noch! Dosierung auf jedes Rezept
von Dietmar Roth, Rottenburg am 06.06.2019 um 7:57 Uhr
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Schwachsinn in Reinkultur
von Hans-Dieter Rosenbaum am 05.06.2019 um 18:53 Uhr
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AW: Schwachsinn in Reinkultur
von Heiko Barz am 05.06.2019 um 21:20 Uhr
cui bono
von knofel am 05.06.2019 um 18:51 Uhr
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Dosierung auf Rezept
von Zöller Peter am 05.06.2019 um 17:30 Uhr
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