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- Keine Arbeit, trotzdem ...
Viele Apothekeninhaber sind sich unsicher, wie sie auf besondere Lebensumstände der Mitarbeiter wie beispielsweise den Tod naher Angehöriger oder die Hochzeit rechtlich reagieren können oder sogar müssen. Muss der Arbeitnehmer bei bestimmten Ereignissen von der Arbeit unbezahlt oder unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden? Oder muss man dem Arbeitnehmer vielleicht sogar einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren, wenn dieser sich zum Ereigniszeitpunkt im Urlaub befindet oder krank ist?
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 616 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Verrichtung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Man spricht hier von einer sogenannten lohnerhaltenden Norm als Ausnahme des elementaren arbeitsrechtlichen Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“.
§ 616 BGB ist allerdings abdingbar. Das heißt, dass beispielsweise Tarifvertragsparteien von dieser gesetzlichen Vorschrift zugunsten, aber auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen können. Von dieser rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit haben der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Adexa als Arbeitnehmergewerkschaft durch Schaffung des § 10a Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Gebrauch gemacht.
Wie sich die rechtlichen Bestimmungen beispielsweise bei einer Hochzeit, bei der Erkrankung eines Kindes oder bei einem Schneechaos auswirken und was Apothekenleiter und -mitarbeiter beachten sollten, beschreibt Syndikusrechtsanwalt Sebastian Czaplak in seinem Beitrag „Freistellung oder Urlaub?“ in der aktuellen AZ 2019, Nr. 24, S. 5.
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