DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung. Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.
Für die meisten patentgeschützten Wirkstoffe gibt es als Alternative zum Original nur Importe. In manchen Fällen wird aber ein Original von zwei Herstellern vertrieben oder unter zwei Warenzeichen von einem Hersteller mit gleichen Indikationen. Nach dem neuen Rahmenvertrag wirkt sich das auf die Abgaberangfolge aus.
Der neue Rahmenvertrag unterscheidet in Generika- und Importmarkt. In welchem Markt man sich befindet, davon hängt die Abgaberangfolge ab. Die einzige Regel, die für beide Märkte gilt: Rabattvertrag sticht immer alles. Bei Fertigarzneimitteln, für die es außer Importen keine Alternativen gibt, ist man im Importmarkt. Dort gilt bei Verordnungen über das Original, dass grundsätzlich das verordnete Original und alle günstigeren Importe (preisgünstig oder nicht) abgabefähig sind – sofern es keinen Rabattvertrag gibt. Zum Erreichen des Einsparziels sollten preisgünstige Importe bevorzugt werden. Das trifft auf viele patentgeschützte Arzneimittel zu.
Allerdings gibt es auch patentgeschützte Originale, die von zwei Herstellern vertrieben werden unter zwei Warenzeichen von einem Hersteller mit gleichen Indikationen. Beispiel hierfür sind Janumet und Velmetia oder Exforge HCT St. und Dafiro HCT. Ist so ein Präparat verordnet, landet man im generischen Markt.
Was bedeutet
das? Ist so ein Präparat verordnet und gibt es einen Rabattvertrag, ist die
Sache klar: Der Rabattartikel kommt zur Abgabe. Gibt es keinen Vertrag, greift
die Abgaberangfolge. Das heißt in diesem Fall, man MUSS eines der vier
preisgünstigsten Arzneimittel abgeben – und das sind in aller Regel Importe. Rein
hypothetisch könnte es auch sein, dass eines der Originale unter die vier
günstigsten fällt, wenn sein GKV-VK unterhalb dem des verordneten Originals
liegen würde. Es kann auch aber sein, dass ein Original verordnet ist, es gibt
dazu Importe, aber es sind die Import des anderen Originals unter den vier preisgünstigen.
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Zum Beispiel bei einer Verordnung über Dafiro HCT 10/160/25. Wenn es keinen Rabattvertrag gibt, stehen die ersten vier Arzneimittel der Liste zur Auswahl. Zumindest theoretisch, einer davon ist AV.
Das Original darf nicht zur Abgabe kommen. Einzige Ausnahme: Es sind wirklich alle 24 Importe, neben Exforge und Dafiro gibt es noch welche namens Copalia, nicht verfügbar oder nicht geeignet.
Bei einer Verordnung über Decoderm tri muss ein Vobaderm-Import abgegeben werden, wenn es keinen Rabattvertrag gibt:
Der einzige Ausweg aus dem Dilemma wäre, ein Aut-idem-Kreuz zu setzen. Denn dann ist man im Import-Markt und es ist einem freigestellt, das Original abzugeben oder einen beliebigen Import, der nicht zu den vier günstigsten gehört. Hier sollte man nur das Einsparziel im Kopf behalten.
7 Kommentare
Es geht den Bach weiter runter...
von Anja K. am 08.07.2019 um 10:47 Uhr
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Neuer Rahmenvertrag begünstigt Retaxpraxis der Kassen ...
von Christian Timme am 06.07.2019 um 15:30 Uhr
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Welche Software zeigt dies denn nicht an?
von A. Fischer am 05.07.2019 um 17:37 Uhr
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AW: Welche Software zeigt dies denn nicht an
von Jess am 05.07.2019 um 17:45 Uhr
Nur noch Kopfschütteln
von Jess am 05.07.2019 um 16:50 Uhr
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AW: Nur noch Kopfschütteln
von Dr. Stephan Hahn am 05.07.2019 um 19:10 Uhr
AW: Nur noch Kopfschütteln
von Heiko Barz am 06.07.2019 um 11:48 Uhr
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