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DocMorris unterliegt erneut vor dem OLG Karlsruhe
Becker: „Arzneimittel gehören nicht in wundersame Automaten“
Es ist keine Überraschung mehr: DocMorris konnte auch in einem weiteren noch ausstehenden Berufungsverfahren die Richter nicht von der Zulässigkeit seiner automatisierten Arzneimittelabgabe in Hüffenhardt überzeugen. Der Punkt erging erneut an den Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Dessen Chef Fritz Becker spricht von einem „Sieg des Patienten- und Verbraucherschutzes über das Profitstreben von Versandhändlern“.
Zwischen dem 19. April 2017 und dem 14. Juni 2017 betrieb die niederländische Versandapotheke DocMorris N.V. in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe über einen „Apothekenautomaten“. Zunächst hatte DocMorris Verschreibungspflichtiges wie auch OTC im Angebot – später nur Letzteres. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe war rasch gegen die neue Arzneimittelvertriebsform in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke vorgegangen.
Dieses Vorgehen wurde mittlerweile nicht nur vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt. Auch in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Mosbach, die verschiedene Apotheker sowie der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg gegen DocMorris beziehungsweise die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, die DocMorris-Tochter Tanimis, geführt haben, wurde die Hüffenhardter Art der Arzneimittelabgabe für unzulässig erklärt.
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Hüffenhardt
Bereits Ende Mai 2019 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über die meisten Berufungen gegen die Mosbacher Urteile entschieden. Am heutigen Mittwoch sind nach einer weiteren Verschiebung des Verkündungstermins die letzten Urteile ergangen. Wie der LAV nun mitteilt, bleibt es beim Verbot: DocMorris hat in Hüffenhardt keine Apotheke betrieben – das darf die Kapitalgesellschaft auch gar nicht – und durfte daher auch keine apothekenpflichtigen Arzneimittel abgeben. Von der Versandhandelserlaubnis gedeckt war das Konstrukt ebenfalls nicht. Dieser Rechtsbruch begründet den Richtern zufolge einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Damit hat DocMorris am heutigen Mittwoch gleich mehrere Niederlagen vor Gericht einstecken müssen – wobei die in Karlsruhe absehbar war. Überraschter dürfte der Versender gewesen sein, dass das Landgericht Düsseldorf zudem seine Schadenersatzklage gegen die Apothekerkammer Nordrhein abgewiesen hat.
Arzneimitel sind keine Schoko-Riegel
LAV-Präsident Fritz Becker begrüßt das Karlsruher Urteil: „Dieses Urteil ist ein Sieg des Patienten- und Verbraucherschutzes über das Profitstreben von Versandhändlern, die sich mit unlauteren Methoden auf Kosten der Arzneimittelsicherheit Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen.“ Als Aktiengesellschaft sei DocMorris naturgemäß auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, so Becker weiter. „Arzneimittel sind aber keine Schoko-Riegel. Sie gehören in die Apotheke. Sie gehören in die Hand des Apothekers. Sie gehören ganz sicher nicht in irgendwelche wundersamen Automaten!“ Das sähe auch das Bundesgesundheitsministerium so, erklärt Becker unter Verweis auf den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken.
Das BMG will die Zulässigkeit automatisierter Abgabestationen an enge Bedingungen knüpfen. Mit gewissen Einschränkungen sollen diese auch für Versandapotheken gelten. Allerdings bietet der bisherige Ansatz durchaus noch Möglichkeiten für erfinderische EU-Versender, wenn das E-Rezept kommt.
1 Kommentar
Wundersame Aussagen eines entrückten Präsidenten ...
von Christian Timme am 17.07.2019 um 19:22 Uhr
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