EuGH-Urteil  zum Facebook „Gefällt-mir“-Button

Datenschutz: Was Apotheken bei Social-Media-Plugins beachten müssen

Berlin - 07.08.2019, 07:00 Uhr

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)


Gestiegenes Risiko einer Abmahnung von Datenschutzverstößen

Dr. Lukas Kalkbrenner, Rechtsanwalt und Datenschutzexperte

DAZ.online: Herr Kalkbrenner, müssen Apotheken, die auf ihrer Webseite auch auf ihre Facebook-Seite verweisen und dafür den „Gefällt mir“-Button von Facebook nutzen, nach dem Urteil des EuGH hellhörig werden? Sind sie von dem Urteil betroffen?

Kalkbrenner: Betroffen sind alle Webseiten-Betreiber, die Social-Media-Plugins ohne weitere Vorkehrungen in ihren Internetauftritt einbinden, wenn diese Plugins personenbezogene Daten an den jeweiligen Anbieter übertragen. Es ist daher zu empfehlen, sich zunächst einmal mit der genauen Funktionsweise der selbst genutzten Social-Media-Plugins zu befassen, um den eigenen Handlungsbedarf zu bestimmen.

Die Entscheidung ist aber auch aus einem weiteren Grund von erheblichem Interesse – gerade für Apotheken, die mit sensiblen Daten in Berührung kommen und daher zusätzlichen Anforderungen genügen müssen: Es war keineswegs mit Sicherheit zu erwarten, dass der EuGH der klagenden Verbraucherzentrale NRW die Verbandsklagebefugnis für das (wettbewerbsrechtliche) Vorgehen gegen den Webseiten-Betreiber zusprechen wird. Die Frage nach der Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen – und damit nach deren Abmahnfähigkeit – ist seit Geltung der DS-GVO höchst umstritten und wird von den deutschen Instanzgerichten unterschiedlich bewertet. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 11. April 2019 (Az. I ZR 186/17) ein anderes Verfahren gegen Facebook wegen datenschutzrechtlicher Verstöße mit Blick auf gerade diese nun vom EuGH entschiedene Frage ausgesetzt. Vorbehaltlich möglicher Einschränkungen durch den nationalen Gesetzgeber ist nunmehr zu erwarten, dass Datenschutzverstöße künftig vermehrt von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden auf wettbewerbsrechtlichem Weg verfolgt werden. Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob auch Unternehmen klagebefugt sind, was Datenschutzverstöße ihrer Mitbewerber betrifft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Risiko wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht abgemahnt zu werden, eher gestiegen ist.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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