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Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) gibt den Apothekern Rückendeckung bei ihrer Forderung nach gesicherter Gleichpreisigkeit auch für PKV-Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler. In seiner Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz für den Bundesrat fordert der BAH überdies, dass die Selbstverwaltung der Apotheker, Ärzte und Kassen auch Regelungen für ein „grünes E-Rezept“ trifft.
Auch der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) hat gegenüber dem Bundesrat zu den Apotheken-Reform-Plänen der Bundesregierung Stellung genommen. Der Verband, der vor allem für die Selbstmedikation steht, begrüßt die Intention des Gesetzgebers, durch die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken für eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Schließlich will er sicher sein, dass es für seine „Waren besonderer Art“ eine kompetente Beratung gibt.
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Verbesserungsbedarf sieht der BAH allerdings unter anderem beim elektronischen Rezept. Hierzu ist im Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehen, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten durch eine Klarstellung in § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V auch in Zeiten des E-Rezepts erhalten bleiben muss: Ärzte und Krankenkassen dürfen sich hier nicht einmischen. Das findet der BAH sehr gut – doch er nutzt die Gelegenheit, seine Forderung unterzubringen, auch grüne und private Rezepte elektronisch zu „prozessieren“. Das grüne Rezept für OTC-Arzneimittel, das eher eine Merkhilfe für den Patienten ist, ist dem BAH seit eh und je eine Herzensangelegenheit – es darf aus seiner Sicht auch in der Diskussion um das E-Rezept nicht vergessen werden.
Konkret schlägt der BAH vor, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutschen Apothekerverband und Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzlich zu verpflichten, in den Bundesmantelverträgen und im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V auch für das grüne Rezept und das Privatrezept die Verschreibung in elektronischer Form zu regeln.
Gleichpreisigkeit für alle!
Was die geplanten Regelungen zur Wiederherstellung der Gleichpreisigkeit angeht, so treffen diese beim BAH auf Zuspruch. Der einheitliche Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei essenziell und gehöre zu den „maßgebenden Säulen“ des deutschen GKV-Systems, heißt es in der Stellungnahme. Eine Vielzahl sozialrechtlicher Instrumentarien zur Erstattung von Arzneimitteln fuße auf dem einheitlichen Hersteller- und Apothekenabgabepreis – etwa die Festbetragsregelung, die gesetzlichen Abschläge der Apotheken und Hersteller, oder die Rabattverträge. Viele Regelungen gälten zudem analog für die private Krankenversicherung.
„Selbst eine nur teilweise Lockerung der Arzneimittelpreisbindung hätte erhebliche Konsequenzen und somit eine umfassende Überarbeitung des Sozialrechts zur Folge“, mahnt der BAH. Er plädiert daher für eine gesetzliche Regelung, nach der auch bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an PKV-Versicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler die in der Arzneimittelpreisverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten sind. Wie das konkret geschehen könnte, lässt er allerdings offen.
Prinzipiell gut findet der BAH zudem die Regelung zu Wiederholungsrezepten – sie stärke die heilberufliche Kompetenz des Apothekers. Ihm komme in diesen Fällen eine wichtige Rolle zu. Gerne ginge der BAH hier einen Schritt weiter: Der Apotheker sollte zur Therapieerfolgskontrolle den Patienten im Rahmen der Wiederholungsverordnung persönlich in Augenschein nehmen müssen, schlägt er vor.
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