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- 23.08.2019
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Stellungnahme zu AMVV-Änderungen
ABDA: Apotheker sollen Hinweis auf Medikationsplan ergänzen dürfen
Mit der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung soll gesetzlich verankert werden, dass bei Verschreibung von Humanarzneimitteln grundsätzlich die Dosierung auf dem Rezept vermerkt werden muss. Nach einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die ABDA nun auch zu dem Entwurf Stellung genommen, der dem Bundesrat zum Beschluss vorgelegt wird und eine Ergänzung vorgeschlagen.
Die ABDA war fleißig. Drei Stellungnahmen zu laufenden Gesetzgebungsverfahren hat sie in dieser Woche veröffentlicht – zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung und zum Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (Bundesrat-Drucksache 336/19). In letzterer geht es unter anderem um die geplante Verpflichtung, bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln grundsätzlich Angaben zur Dosierung machen zu müssen – außer der Patient hat einen Medikationsplan oder eine anderweitige Dosierungsanweisung, auf die dann aber auch dem Rezept hingewiesen werden muss. Bislang ist das nur punktuell verpflichtend, zum Beispiel bei Betäubungsmitteln oder Rezepturen. Bereits im Juni hatte die Standesvertretung sich zum Referentenentwurf geäußert, an ihrer Bewertung hat sich auch nichts geändert: Die ABDA begrüßt eine grundsätzliche Verpflichtung, die Dosierung auf dem Rezept zu verankern. „Damit wird eine Forderung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aufgegriffen, der sich eine langjährige Forderung der Apothekerschaft zu eigen gemacht hatte“, heißt es auch in der aktuellen Stellungnahme. Tatsächlich hatte die ABDA auch schon anlässlich der vorangegangenen 17. Änderung der AMVV eben diese Verankerung angeregt.
„Angabe der Dosierung schließt Informationslücke“
Die ABDA ist überzeugt: „Durch die Angabe der Dosierung auf dem Rezept bei allen Arzneimitteln wird eine relevante Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie geschlossen. Dosierungs- und andere Medikationsfehler sowie dadurch hervorgerufene Patientenrisiken, die vor allem durch Wissensdefizite des Patienten bezüglich der Dosierung auftreten, werden reduziert“. Dies gelte auch für den Übergang von ambulanter in die stationäre Versorgung und umgekehrt. (Entlass-Management).
Fehlen der Dosierung darf kein Retaxrisiko sein
Sachgerecht ist es aus ABDA-Sicht auch, Ausnahmen vorzusehen: Wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder wenn es eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der verschreibenden Person gibt und die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Um mögliche unerwünschte Interpretationen von vornherein zu vermeiden, sollte in der geplanten neuen AMVV-Vorgabe klargestellt werden, dass sich die Kenntlichmachung durch die verschreibende Person als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand auf beide Alternativen (Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung) bezieht. Dafür fehlt nach Ansicht der ABDA nur ein Komma im entscheidenden Satz.
Hinweis auf einen Medikationsplan: Ergänzung soll ohne Rücksprache möglich sein
Zum Schluss weist die ABDA darauf hin, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. „Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne“, heißt es in der Stellungnahme.
Deswegen regt die ABDA an, § 2 AMVV um einen Absatz 6b zu ergänzen: Ist keine Dosierung angegeben und fehlt der Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung durch die ärztliche Person, obwohl sie dem Patienten und dem Apotheker vorliegen und die Dosierung für das verordnete Arzneimittel daraus hervorgeht, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung mit einem entsprechenden Hinweis ergänzen. Die Ergänzung ist mit Namenszeichen des Apothekers zu bestätigen.“
1 Kommentar
Schon die Formulierung
von Karl Friedrich Müller am 25.08.2019 um 18:30 Uhr
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