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- 23.08.2019
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Stellungnahme zu AMVV-Änderungen
ABDA: Apotheker sollen Hinweis auf Medikationsplan ergänzen dürfen
Fehlen der Dosierung darf kein Retaxrisiko sein
Sachgerecht ist es aus ABDA-Sicht auch, Ausnahmen vorzusehen: Wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder wenn es eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der verschreibenden Person gibt und die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Um mögliche unerwünschte Interpretationen von vornherein zu vermeiden, sollte in der geplanten neuen AMVV-Vorgabe klargestellt werden, dass sich die Kenntlichmachung durch die verschreibende Person als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand auf beide Alternativen (Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung) bezieht. Dafür fehlt nach Ansicht der ABDA nur ein Komma im entscheidenden Satz.
Hinweis auf einen Medikationsplan: Ergänzung soll ohne Rücksprache möglich sein
Zum Schluss weist die ABDA darauf hin, „dass flankierend sichergestellt werden sollte, dass das Fehlen der ärztlicherseits vorzunehmenden Angabe der Dosierung auf einer Verordnung oder des entsprechenden schriftlichen Hinweises nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen darf“. Die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. „Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne“, heißt es in der Stellungnahme.
Deswegen regt die ABDA an, § 2 AMVV um einen Absatz 6b zu ergänzen: Ist keine Dosierung angegeben und fehlt der Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung durch die ärztliche Person, obwohl sie dem Patienten und dem Apotheker vorliegen und die Dosierung für das verordnete Arzneimittel daraus hervorgeht, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung mit einem entsprechenden Hinweis ergänzen. Die Ergänzung ist mit Namenszeichen des Apothekers zu bestätigen.“
1 Kommentar
Schon die Formulierung
von Karl Friedrich Müller am 25.08.2019 um 18:30 Uhr
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