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Nachfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Können manche Ärzte wirklich keine Wirkstoffe verordnen?
Ein Vertrag, zwei Interpretationen
Offensichtlich interpretiert die KBV den Rahmenvertrag anders als der Deutsche Apotheker Verband, der im Kommentar mehrfach explizit darauf hinweist, dass der Preisanker im Regelfall ohne Rücksprache nicht überschritten werden darf. Was aber steht den eigentlich im Rahmenvertrag?
Dort heißt es wörtlich in §12:
Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.
Analog heißt es bei den Importen in § 13 Absatz 2:
Im importrelevanten Markt nach Absatz 1 ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.
Zur Vermeidung von Retaxationen: DAV bleibt bei seiner Empfehlung
Und nun? Auf Nachfrage von DAZ.online bestätigt der DAV seine Empfehlung aus dem Kommentar zum Rahmenvertrag. Ein Sprecher erklärt gegenüber DAZ.online: „Der DAV empfiehlt zur Vermeidung von Retaxationen, dass bei Überschreiten des Preisankers die Apotheke zuvor Rücksprache mit dem Arzt halten muss (anschließend: Vermerk hierzu + entsprechende Sonder-PZN nach § 14 RahmenV).“
1 Kommentar
Wirkstoffverordnungen sind immer über das Freitextfeld möglich
von Seifert am 08.10.2019 um 9:57 Uhr
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