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Bestellungen für Heilpraktiker
Gericht bestätigt Kooperationsverbot zwischen Apotheke und Pharmahändler
Bei einem Pharmahändler Arzneimittel für den Praxis- und Sprechstundenbedarf bestellen und großzügige Rabatte erhalten? Das war Heilpraktikern möglich, die bei Hommel Pharma orderten. Der in Dülmen ansässige Großhändler und Logistiker kooperierte dafür mit einer Apotheke, die die Bestellungen „ausführt“ und die „Endkontrolle“ der von Hommel kommissionierten Produkte vornimmt. Nun hat die zuständige Aufsicht die Kooperation untersagt – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster vorläufig in einem Eilverfahren entschieden hat.
Hommel Pharma und die Dr. Grautes Adler-Apotheke in Dülmen (Landkreis Coesfeld) verbindet bereits seit vielen Jahren eine Partnerschaft. Die Apotheke wird von Dr. Wolfgang Graute geführt, der viele Jahre Vorstandsmitglied in der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) war. Gemeinsam kümmern sich Graute und Hommel Pharma um Bestellungen von Heilpraktikern: Die Therapeuten können zu besonderen Konditionen apothekenpflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte sowie sonstigen Praxis- und Sprechstundenbedarf bei Hommel Pharma bestellen – ihre Verbände (FVDH, VDH) haben zu diesem Zwecke Kooperationsverträge mit dem Pharmahändler geschlossen.
Kooperationsvertrag mit marginalen Apotheken-Aufgaben
Und auch zwischen Hommel Pharma und der Adler-Apotheke gibt es einen Vertrag. Dieser bestimmt folgendes: Der Adler-Apotheke obliegt es im Rahmen der Abwicklung der vom Kooperationsvertrag erfassten Rechtsgeschäfte (lediglich), die ihr von Hommel Pharma übermittelten Bestellungen „auszuführen“ sowie die „Kontrolle der Richtigkeit der Aufträge und Sendungen“ und das „Verschließen der geprüften Sendungen“ vorzunehmen. Inhalt der Endkontrolle ist dabei allein, zu prüfen, ob die Anschriften auf dem Paket und dem vom Großhändler beigefügten Lieferschein übereinstimmen und der Paketinhalt der Lieferschein-Auflistung entspricht. Auf der anderen Seite ist es nämlich Hommel Pharma, die sich vertraglich verpflichtet hat, die Bestellungen zu erfassen, alle erforderlichen Liefer- und Rechnungspapiere zu erstellen und die vollständig kommissionierten, versandfertigen Bestellungen an die Apotheke zu liefern. Im Auftrag von Hommel Pharma versendet die Apotheke dann die Arzneimittel; die Kosten für den Versand trägt Hommel Pharma.
Apotheke klagt gegen Untersagungsverfügung
Nach einer Inspektion der Apotheke war der Apothekenaufsicht klar: Dieser Kooperationsvertrag zwischen Adler Apotheke und Hommel Pharma verstößt gegen Apotheken- und Arzneimittelrecht. Sie untersagte daher den Arzneimittelversand in der Gestalt, wie sie darin vorgesehen ist. Die Behörde ordnete auch den Sofortvollzug ihrer Verfügung an, sodass die hiergegen gerichtete – bereits eingereichte – Klage des Apothekers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Daher beantragte der Apotheker beim Verwaltungsgericht Münster im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung – dann könnte der Kooperationsvertrag zumindest so lange weitergeführt werden, bis es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in der Sache gibt.
Doch das Verwaltungsgericht Münster hat nun entschieden: Die Behörde hat den Sofortvollzug in diesem Punkt rechtmäßig angeordnet. Der Kooperationsvertrag verstößt nach der im Eilverfahren üblichen „summarischen Prüfung“ – die im vorliegenden Beschluss aber recht ausführlich ausfällt – gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 7 und § 11a Apothekengesetz.
Richter: Apotheke ist allseitig für die Versorgung verantwortlich
Die Richter haben keine Zweifel: Wenn einer (Versand-)Apotheke bei einer Kooperation mit einem Großhandelsunternehmen nur die Aufgabe verbleibt, die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel vorzunehmen, entspricht dies nicht den Anforderungen an die in § 7 ApoG vorgegebene selbstständige und eigenverantwortliche Leitung einer (Versand-)Apotheke. Der Gesetzgeber habe den Apotheken bewusst die Arzneimittelversorgung zur Aufgabe gemacht – er wollte, dass die allseitige Verantwortung für den Betrieb der Apotheke in einer Hand liegt.
Insbesondere läuft dem Gericht zuwider, dass die Arzneimittelpäckchen bei Hommel gepackt werden. Dabei handele es sich um eine vom Apothekenpersonal vorzunehmende pharmazeutische Tätigkeit, die nicht auf externe Unternehmen ausgelagert werden könne. Selbst wenn bei Hommel pharmazeutisch ausgebildetes Personal am Werk sein sollte – es ist kein Apothekenpersonal, wie es die Apothekenbetriebsordnung fordert. Die Tätigkeit sei auch nicht von der Apothekenversandhandelserlaubnis (§ 11a ApoG) gedeckt. Zwar dürfe sich eine Versandapotheke grundsätzlich der Dienste von Logistikunternehmen bedienen. Doch das Gericht betont: „Geht die Beteiligung Dritter am Vertrieb jedoch über eine solche Transportfunktion hinaus und geben sie sich so, als würden sie selbst Arzneimittel vertreiben, so liegt kein – zulässiger – Arzneimittelversand einer Apotheke mehr vor; vielmehr handelt es sich dann um ein nicht erlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch einen Gewerbetreibenden“. Diesen Eindruck hat Hommel nach Auffassung des Gerichts erweckt – nicht zuletzt auch durch seine Werbung bei den Therapeuten.
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Nicht jeder darf Arzneimittel-Pakete packen
Weiterhin moniert das Gericht, dass die Bestimmungen des Kooperationsvertrags nicht sicherstellen, dass die Entscheidung, was mit retournierten Arzneimitteln geschieht, im Verantwortungsbereich der Apotheke liege. Das sei aber nach § 7 ApoG nötig. Auch hierfür ist nach dem Vertrag der Pharmahändler zuständig, obwohl § 11a ApoG insoweit keine Ausnahme für den Versandhandel vorsehe.
Gericht sieht negative Vorbildwirkung
Aus Sicht der Verwaltungsrichter konnte die Behörde nur eine Entscheidung treffen: Die Untersagung der vertraglich vereinbarten Kooperation sei notwendig gewesen, „um die Beendigung des die rechtlichen Grenzen des § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG i. V. m. §§ 7, 11a ApoG überschreitenden Geschäftsmodells sicherzustellen und gegebenenfalls durchzusetzen“. Ein milderes Mittel habe es nicht gegeben: Bei den Rechtsverstößen handele es sich nicht nur um eine fehlerhafte Umsetzung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Vertriebsmodells. Vielmehr stehe bereits die Kooperationsvereinbarung selbst den arzneimittel- und apothekenrechtlichen Bestimmungen entgegen und sei damit zu beenden.
Dass die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit seiner Verfügung anordnete, ist für das Gericht in diesem Fall ebenfalls in Ordnung. Das in Rede stehende Vertriebsmodell sehe vor, dass sich der Apotheker „seiner alleinigen pharmazeutischen und wirtschaftlichen Verantwortung und damit seiner Kontrollfunktion in erheblichem Maße entledigt und sie einem Großhandelsbetrieb überlässt, dem das Gesetz nicht die Verantwortlichkeit eines Apothekers für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuschreibt“. Mag die hierdurch begründete Gefahr auch abstrakt sein – für das Gericht reicht sie, um ein sofortiges Einschreiten zu rechtfertigen. Zudem: Der Apotheker verschaffe sich durch die – rechtswidrige – Auslagerung pharmazeutisch relevanter Tätigkeiten auf eine Großhändlerin „einen Wettbewerbsvorteil, der unter dem Aspekt der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung nicht hingenommen werden könne“.
Nun muss sich zeigen, wie die Klage im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Oktober 2019, Az.: 5 L 724/19
1 Kommentar
Ist es nicht ausgerechnet AKWL
von Rainer W. am 31.10.2019 um 12:13 Uhr
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