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Gericht bestätigt Kooperationsverbot zwischen Apotheke und Pharmahändler
Richter: Apotheke ist allseitig für die Versorgung verantwortlich
Die Richter haben keine Zweifel: Wenn einer (Versand-)Apotheke bei einer Kooperation mit einem Großhandelsunternehmen nur die Aufgabe verbleibt, die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel vorzunehmen, entspricht dies nicht den Anforderungen an die in § 7 ApoG vorgegebene selbstständige und eigenverantwortliche Leitung einer (Versand-)Apotheke. Der Gesetzgeber habe den Apotheken bewusst die Arzneimittelversorgung zur Aufgabe gemacht – er wollte, dass die allseitige Verantwortung für den Betrieb der Apotheke in einer Hand liegt.
Insbesondere läuft dem Gericht zuwider, dass die Arzneimittelpäckchen bei Hommel gepackt werden. Dabei handele es sich um eine vom Apothekenpersonal vorzunehmende pharmazeutische Tätigkeit, die nicht auf externe Unternehmen ausgelagert werden könne. Selbst wenn bei Hommel pharmazeutisch ausgebildetes Personal am Werk sein sollte – es ist kein Apothekenpersonal, wie es die Apothekenbetriebsordnung fordert. Die Tätigkeit sei auch nicht von der Apothekenversandhandelserlaubnis (§ 11a ApoG) gedeckt. Zwar dürfe sich eine Versandapotheke grundsätzlich der Dienste von Logistikunternehmen bedienen. Doch das Gericht betont: „Geht die Beteiligung Dritter am Vertrieb jedoch über eine solche Transportfunktion hinaus und geben sie sich so, als würden sie selbst Arzneimittel vertreiben, so liegt kein – zulässiger – Arzneimittelversand einer Apotheke mehr vor; vielmehr handelt es sich dann um ein nicht erlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch einen Gewerbetreibenden“. Diesen Eindruck hat Hommel nach Auffassung des Gerichts erweckt – nicht zuletzt auch durch seine Werbung bei den Therapeuten.
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Weiterhin moniert das Gericht, dass die Bestimmungen des Kooperationsvertrags nicht sicherstellen, dass die Entscheidung, was mit retournierten Arzneimitteln geschieht, im Verantwortungsbereich der Apotheke liege. Das sei aber nach § 7 ApoG nötig. Auch hierfür ist nach dem Vertrag der Pharmahändler zuständig, obwohl § 11a ApoG insoweit keine Ausnahme für den Versandhandel vorsehe.
Gericht sieht negative Vorbildwirkung
Aus Sicht der Verwaltungsrichter konnte die Behörde nur eine Entscheidung treffen: Die Untersagung der vertraglich vereinbarten Kooperation sei notwendig gewesen, „um die Beendigung des die rechtlichen Grenzen des § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG i. V. m. §§ 7, 11a ApoG überschreitenden Geschäftsmodells sicherzustellen und gegebenenfalls durchzusetzen“. Ein milderes Mittel habe es nicht gegeben: Bei den Rechtsverstößen handele es sich nicht nur um eine fehlerhafte Umsetzung eines rechtlich nicht zu beanstandenden Vertriebsmodells. Vielmehr stehe bereits die Kooperationsvereinbarung selbst den arzneimittel- und apothekenrechtlichen Bestimmungen entgegen und sei damit zu beenden.
Dass die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit seiner Verfügung anordnete, ist für das Gericht in diesem Fall ebenfalls in Ordnung. Das in Rede stehende Vertriebsmodell sehe vor, dass sich der Apotheker „seiner alleinigen pharmazeutischen und wirtschaftlichen Verantwortung und damit seiner Kontrollfunktion in erheblichem Maße entledigt und sie einem Großhandelsbetrieb überlässt, dem das Gesetz nicht die Verantwortlichkeit eines Apothekers für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuschreibt“. Mag die hierdurch begründete Gefahr auch abstrakt sein – für das Gericht reicht sie, um ein sofortiges Einschreiten zu rechtfertigen. Zudem: Der Apotheker verschaffe sich durch die – rechtswidrige – Auslagerung pharmazeutisch relevanter Tätigkeiten auf eine Großhändlerin „einen Wettbewerbsvorteil, der unter dem Aspekt der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung nicht hingenommen werden könne“.
Nun muss sich zeigen, wie die Klage im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Oktober 2019, Az.: 5 L 724/19
1 Kommentar
Ist es nicht ausgerechnet AKWL
von Rainer W. am 31.10.2019 um 12:13 Uhr
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