Abgabereihenfolge, austauschbare Biologika, Präzisierungen

Weitere Änderung des Rahmenvertrages in Kraft

Süsel - 27.11.2019, 07:00 Uhr

Unter anderem zur Abgabereihenfolge sind schon am 1. November weitere Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft getreten. (Foto: imago images / Panthermedia)

Unter anderem zur Abgabereihenfolge sind schon am 1. November weitere Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft getreten. (Foto: imago images / Panthermedia)


Bemerkenswerte Neufassung bei Import-Regelung

Außerdem seien einige sprachliche Präzisierungen vorgenommen worden. So findet sich beim genauen Blick auf die Änderungen eine Ergänzung zu § 17 Nummer 4 Rahmenvertrag. Darin geht es um Verordnungen nur unter Angabe der N-Bezeichnung. Dort wurde folgender neuer Satz 4 ergänzt: „Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.“ Wenn Packungen gemäß diesem neuen Satz 4 nicht vorrätig seien, seien die Auswahlregelungen gemäß den Sätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Zudem wurde gemäß der vorliegenden Vereinbarung festgelegt, dass biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Mittel zur parenteralen Anwendung nicht Gegenstand der Abgabepflicht für preisgünstige Importe sein sollen. Damit soll offenbar die Korrektur eines redaktionellen Fehlers nachvollzogen werden, der sich in das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung eingeschlichen hatte und der zeitweilig für Irritationen gesorgt hatte.

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Neufassung zu preisgünstigen Importen

Alle diese Änderungen gelten gemäß der Änderungsvereinbarung bereits seit dem 1. November 2019. Zusätzlich sei eine weitere Änderung vereinbart worden, die allerdings erst am 1. Februar 2020 in Kraft treten werde. Sie betrifft die Berechnungsgrundlage in der Definition preisgünstiger Importarzneimittel in § 2 Abs. 8 Rahmenvertrag. Dies wird im Rundschreiben nicht weiter erläutert, aber der Blick in die Änderung zeigt eine bemerkenswerte Präzisierung. 

Bisher war vom „Arzneimittelpreis der Packung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte“ die Rede. In der neuen Fassung wird klar ausgedrückt, dass bei der Preisabstandsberechnung sowohl vom Preis des Importarzneimittels als auch vom Preis des Referenzarzneimittels jeweils der gesetzliche Rabatt abzuziehen ist. Außerdem wird nun in den drei verschiedenen Preiskategorien nicht mehr der „Abgabepreis“ genannt, sondern der „Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte“. Die Preisgrenzen bei 100 Euro und 300 Euro, mit denen die drei Preiskategorien unterschieden werden, beziehen sich demnach in der neuen Fassung nicht etwa auf den Import, sondern auf das Original, allerdings nach Abzug der gesetzlichen Rabatte.

In den Änderungen ist hingegen nichts über die vielfach diskutierten Folgen des Rahmenvertrags für den pseudogenerischen Markt zu finden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Klarstellungen im Rahmenvertrag

von Rita Längert am 27.11.2019 um 8:26 Uhr

Besonders wichtig finde ich die endlich erfogte Klarstellung, das als nicht verkehrsfähig gekennzeichnete AM nicht mehr abgegeben werden dürfen, darauf habe ich über 30 Jahre gewartet. Endlich!!!!
Schöne Grüße aus Absurdistan.

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