PTA-Marketing

Streit um apothekenpflichtige Arzneimittel in der Amira-Box

Berlin - 04.12.2019, 17:55 Uhr

So sah die Amira Gold-Box aus: Mit dabei war eine Packung Ibuprofen. (c / Foto: privat)

So sah die Amira Gold-Box aus: Mit dabei war eine Packung Ibuprofen. (c / Foto: privat)


Die Wettbewerbszentrale hat die Amira-Boxen für PTA und anderes Apotheken-Fachpersonal ins Visier genommen: Beim Landgericht Düsseldorf hat sie eine einstweilige Verfügung erwirkt, die den Versand und die Bewerbung dieser Boxen untersagt, wenn sie apothekenpflichtige Arzneimittel enthalten. Doch die Amira-Welt wehrt sich – rechtskräftig ist die Verfügung nicht.

PTA werden eifrig umworben: Von Apotheken als unverzichtbare aber oft rare Fachkräfte, von Unternehmen als wichtige Empfehlungsgeber für Apothekenkunden. Was letzteren Punkt betrifft, so ist dies zu einem Geschäftsmodell für Agenturen geworden, die Hersteller und Apothekenpersonal zusammenbringen: Die Communitys „Amira-Welt“ und auch die Konkurrenz „PTA in love“ sorgen dafür, dass die pharmazeutischen Fachkräfte regelmäßig über Produkte informiert werden – und im Gegenzug Bewertungen zu diesen Produkten abgeben. Zu ihrem Konzept gehört das Verschicken von Boxen, die gefüllt sind mit Infos und Produkten – in der Regel aus dem nicht apothekenpflichtigen Apothekensortiment. Wer testet und sein Urteil abgibt, sichert sich die nächste Box – und weitere Vorteile oder Gewinnchancen. Für die Hersteller ist dies eine persönliche Form der Werbeansprache, für die PTA eine Möglichkeit, Produkte auszuprobieren und nette Extras mitzunehmen – und für die Unternehmen, die vermitteln, offensichtlich ebenfalls ein lohnenswertes Geschäft.

Zugang zur Amira-Welt mit Nachweis der Berufsqualifikation 

Für die Teilnahme an der Amira-Welt muss man sich registrieren und durch Upload der Berufsurkunde als PTA oder Apotheker, PhiP und PKA ausweisen. Damit will Amira sicherstellen, dass ihre Infos tatsächlich nur an Fachpersonal gehen. *

Und so fanden sich in den Amira-Boxen zuletzt auch apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Box von PTA in love gab es bislang nur mit leeren Packungen. In der Oktober-Box sorgte etwa eine leere Grippostad-Complex-Packung durchaus für Unverständnis bei den Community-Mitgliedern. Bewertet werden sollte hier die Optik und die beiliegenden Informationen.

Die bestückten OTC-Packungen sind es nun, die den Betreibern der Amira-Welt eine einstweilige Verfügung eingehandelt haben. So fand sich in der Amira-Box Gold, die zur diesjährigen Expopharm verschickt wurde, eine Packung Ibuprofen. Trotz aller Verifizierungsvoraussetzungen hält die Wettbewerbszentrale das für unzulässig. Sie sieht vor allem einen Verstoß gegen § 43 Arzneimittelgesetz, wonach apothekenpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden dürfen, und gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). Nachdem eine Abmahnung nicht fruchtete, beantragte der Wettbewerbsverein beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Amira Media. Mit Erfolg.

 

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* Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung des Artikels hieß es, man müsse sich für PTA in love nicht als PTA verifizieren, sondern lediglich registrieren. Das ist nicht mehr zutreffend. Teilnahmebedingung ist, dass eine abgeschlossene PTA-Berufsausbildung nachgewiesen ist. PTA in love prüft dies eigenen Angaben zufolge via Fax, Upload und telefonisch.

Gericht: kein zulässiges Muster

Das Landgericht untersagte Amira, „geschäftlich handelnd, apothekenpflichtige Arzneimittel zu versenden, ihren Versand zu bewerben oder solche Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen“, so wie das bei der jüngsten Box geschehen ist. Die Wettbewerbszentrale hat nach Ansicht des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen. Es sei dokumentiert, dass Amira den kostenlosen Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel bewirbt und daran fördernd mitwirkt. Die kostenfreie Abgabe von Medikamenten zu Werbezwecken sei aber durch § 7 HWG untersagt. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor: Es handele sich beim dem hier in Rede stehenden Schmerzmittel nicht um einen Gegenstand von geringem Wert oder eine geringwertige Kleinigkeit. Auf die Ausnahme für zulässige Arzneimittelmuster (§ 47 Abs. 3 AMG) kann sich Amira dem Gerichtsbeschluss zufolge nicht berufen, weil „weder sie noch die Apotheke, mit der sie vertraglich verbunden ist, zu dem Kreis der Personen gehören, die danach Muster von Arzneimitteln unentgeltlich abgeben dürfen“. Auch lasse sich daraus, dass es außerhalb der Fachkreise verboten ist mit unentgeltlichen Arzneimittel(mustern) zu werben (§ 11 Nr. 14 HWG), nicht der Umkehrschluss ziehen, innerhalb der Fachkreise sei dies erlaubt. § 11 HWG stelle für an Personen außerhalb der Fachkreise gerichtete Werbung weitere Begrenzungen auf, die über die Verbote des § 7 HWG hinausgehen.

Der Beschluss des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Amira hat will sich gegen die einstweilige Verfügung verteidigen – mit Hilfe des Freiburger Rechtsanwalts Dr. Morton Douglas.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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