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PTA-Marketing
Streit um apothekenpflichtige Arzneimittel in der Amira-Box
Gericht: kein zulässiges Muster
Das Landgericht untersagte Amira, „geschäftlich handelnd, apothekenpflichtige Arzneimittel zu versenden, ihren Versand zu bewerben oder solche Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen“, so wie das bei der jüngsten Box geschehen ist. Die Wettbewerbszentrale hat nach Ansicht des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen. Es sei dokumentiert, dass Amira den kostenlosen Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel bewirbt und daran fördernd mitwirkt. Die kostenfreie Abgabe von Medikamenten zu Werbezwecken sei aber durch § 7 HWG untersagt. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor: Es handele sich beim dem hier in Rede stehenden Schmerzmittel nicht um einen Gegenstand von geringem Wert oder eine geringwertige Kleinigkeit. Auf die Ausnahme für zulässige Arzneimittelmuster (§ 47 Abs. 3 AMG) kann sich Amira dem Gerichtsbeschluss zufolge nicht berufen, weil „weder sie noch die Apotheke, mit der sie vertraglich verbunden ist, zu dem Kreis der Personen gehören, die danach Muster von Arzneimitteln unentgeltlich abgeben dürfen“. Auch lasse sich daraus, dass es außerhalb der Fachkreise verboten ist mit unentgeltlichen Arzneimittel(mustern) zu werben (§ 11 Nr. 14 HWG), nicht der Umkehrschluss ziehen, innerhalb der Fachkreise sei dies erlaubt. § 11 HWG stelle für an Personen außerhalb der Fachkreise gerichtete Werbung weitere Begrenzungen auf, die über die Verbote des § 7 HWG hinausgehen.
Der Beschluss des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Amira hat will sich gegen die einstweilige Verfügung verteidigen – mit Hilfe des Freiburger Rechtsanwalts Dr. Morton Douglas.
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