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Nahrungsergänzungsmittel
„Anti-Kater-Produkte“ halten Wettbewerbszentrale auf Trab
Mittlerweile gibt es einige „Anti-Kater“-Produkte auf dem Markt, die Linderung nach einem zu ausgiebigen Alkoholkonsum versprechen. Aber wie weit darf die Werbung für solche Nahrungsergänzungsmittel gehen? Die Grenzen sind sehr eng. Und so hat die Wettbewerbszentrale allein in diesem Jahr 15 Mal Verstöße gegen die EU-Health-Claims-Verordnung moniert.
Zum Jahresende zieht die Wettbewerbszentrale Resümee. Was Nahrungsergänzungsmittel betrifft, bleibt die Selbstkontrollinstitution weiterhin gut beschäftigt. Im laufenden Jahr 2019 gingen bislang 32 Beschwerden zur gesundheits- oder krankheitsbezogenen Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln bei ihr ein. Besonders häufig gerieten „Anti-Kater“-Präparate ins Visier der Wettbewerber – allein 22 Beschwerden rankten sich um Werbung für diese Produkte. Versprochen wird in der Regel, dass die Einnahme den wenig erfreulichen Beschwerden nach Alkoholkonsum vorbeugen soll, beziehungsweise die Wirkungen des Katers lindern soll.
Insgesamt hat die Wettbewerbszentrale hier 15 Beanstandungen wegen der Verwendung gesundheitsbezogener - oder krankheitsbezogener - Angaben, wie etwa „Antikatermittel“, „beugt Kater vor“ oder „gegen Kopfschmerzen und Übelkeit“, ausgesprochen. Denn die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist nur erlaubt, wenn diese Angaben nach der EU-Health Claims Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Doch das ist laut Wettbewerbszentrale nicht der Fall. Auch krankheitsbezogene Werbung ist nach dieser Verordnung und überdies nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verboten.
In neun Fällen hat die Wettbewerbszentrale außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt. In zwei Fällen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen. In den übrigen vier Fällen, in denen die betreffenden Anti-Kater-Produkte von im Ausland ansässigen Drittanbietern auf Amazon angeboten wurden, hat die Wettbewerbszentrale den Plattformbetreiber über die jeweiligen Verstöße informiert und eine Sperrung der betreffenden Angebote veranlasst.
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