Landgericht Stuttgart

Shop Apotheke darf sich nicht „beste Online-Apotheke Deutschlands“ nennen

Berlin - 17.01.2020, 17:40 Uhr

Der niederländische Versender Shop Apotheke muss bei seiner Werbung zurückschrauben. (m / Foto: Shop Apotheke)

Der niederländische Versender Shop Apotheke muss bei seiner Werbung zurückschrauben. (m / Foto: Shop Apotheke)


Der Arzneimittelversender Shop-Apotheke darf sich in Werbespots nicht „die beste Online-Apotheke Deutschlands“ nennen. Zwar bezieht sich das Unternehmen damit auf eine Verbraucherbefragung, die zu diesem Ergebnis gekommen ist. Aber: Diese Testergebnisse wurden nach Überzeugung des Landgerichts Stuttgart nicht seriös gewonnen, sodass die Werbung irreführend ist. Irreführend sei überdies der Hinweis auf Deutschland, da der Versender seinen Sitz in den Niederlanden hat.

Die Apothekerkammer Nordrhein hat stets ein wachsames Auge auf die Werbung niederländischer Arzneimittelversender. Bekanntlich hat sie zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren gegen DocMorris durchfochten. Aber auch die Shop Apotheke in Venlo steht im Visier der Kammer.

Worum geht es?

Anfang vergangenen Jahres warb die Shop Apotheke in verschiedenen Werbespots, unter anderem auf der Plattform Youtube, mit folgendem Slogan: „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands.“ Am Bildrand erschien das Logo „Webshop Awards Germany 2018 - 2019 Online-Apotheke“. Und am unteren Bildrand fand sich in sehr kleiner Schrift ein etwas genauerer Hinweis zu der Befragung samt Webadresse für mehr Informationen.

Die Kammer hielt diese Werbung für irreführend und mahnte die Shop Apotheke daher ab. Der erläuternde Text sei wegen seiner Länge sowie der Kürze seiner Einblendung für den Verbraucher nicht wahrnehmbar. Zudem werde auf keine neutrale Verbraucherbefragung verwiesen. An der „Wahl“ der besten Händler hätten nur solche Unternehmen teilgenommen, die sich zuvor beworben haben. Wie viele das waren, sei nicht ersichtlich, auch nicht, wenn man auf der angegebenen Internetseite danach sucht. Einzige Voraussetzung für die Wahl sei gewesen, dass 380 Verbraucherbewertungen abgegeben wurden.

Shop Apotheke gibt Unterlassungserklärung ab

Die Vertreter der Shop Apotheke gaben im April 2019 tatsächlich die begehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser Form werde man nicht mehr mit der Angabe „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ werben. Sie versprachen zudem, für jede Zuwiderhandlung 6000 Euro Vertragsstrafe zu zahlen.

Doch schon im Mai und Juni 2019 gab es neuerliche Spots, zu sehen im Privatfernsehen auf Sky. Auch sie endeten mit dem Slogan „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Diesmal erschien daneben in größerer, goldener Schrift das bereits genannte Logo und unter dem Slogan in roter Farbe unterlegt der Zusatz: „Von Verbrauchern gewählt!“ Zudem gab es einen Sternchenhinweis, der erklärte, weitere Informationen fänden sich unter der angegebenen Internetadresse. 

Die Apothekerkammer mahnte den Versender erneut ab, verlangte eine weitere Unterlassungserklärung, 12.000 Euro Vertragsstrafe sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Diesmal traf man sich vor Gericht wieder. Dort monierte es die Kammer nun auch als irreführend, dass der Werbeslogan den Eindruck erwecke, die Apotheke sei in Deutschland ansässig, obwohl die Shop Apotheke ihren Sitz in den Niederlanden habe.

Landgericht bestätigt auch die Vertragsstrafe

Die Vertreter der Shop Apotheke halten die Werbung hingegen nicht für irreführend. Die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ sei eine zulässige Alleinstellungswerbung, weil sie wahr sei. Schließlich habe sie die beste Bewertung erreicht. Die „Deutschland“-Nennung im Slogan sei ebenfalls in Ordnung, weil sie so zu verstehen sei, dass sie die beste Apotheke sei, die Deutschland beliefere.

Das Landgericht Stuttgart konnte den Argumenten der Beklagten allerdings nicht folgen und gab der klagenden Apothekerkammer auf ganzer Linie Recht.

Kriterien für die Werbung mit Testergebnissen

So sei eine Werbung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Die Rechtsprechung hat bereits herausgearbeitet, welche Anforderungen an Tests zu stellen sind, mit deren Ergebnissen geworben wird: Sie müssen objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt sein.

Das Landgericht gesteht der Shop Apotheke durchaus zu, dass die Ergebnisdarstellung („beste“) vorliegend tatsächlich wahr ist. Doch das Testergebnis sei nicht seriös gewonnen und nicht repräsentativ – obwohl der Verbraucher genau das erwarte. So seien bereits keine konkreten Kriterien für die Tests erkennbar, insbesondere nicht ihre Gewichtung. Zudem fehle die Information, wie viele Händler und wie viele Verbraucher beteiligt waren. Die Beklagte erklärte lediglich, es seien zwei bis maximal fünf Händler nominiert worden und es hätten 57.000 Verbraucher Bewertungen abgegeben, wie viele davon zu Online-Apotheken ließ sich jedoch nicht feststellen.

Wortlaut eindeutig: Verbraucher erwarten in Deutschland ansässige Apotheke

Irreführend ist es aus Sicht des Gerichts überdies, dass der Versender in der beanstandeten Werbung nicht auf seinen Sitz in den Niederlanden hingewiesen hat. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ durchaus so, dass sich das Unternehmen in Deutschland befinde. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Wortsinn ergebe sich, dass es um den Belieferungsort oder die Nationalität der Verbraucher gehe, heißt es im Urteil. Mit der korrekten Angabe im Impressum werde dieser irreführende Eindruck auch nicht beseitigt.

Das Landgericht bestätigte auch die Vertragsstrafe. Auch mit der leicht abgewandelten Werbung habe der Versender gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Denn sie unterscheide sich von ihrem Vorläufer nur darin, dass die Logo-Darstellung (Webshop Award Germany) am rechten Rand deutlich größer dargestellt wurde und eine roter Schriftzug „Von Verbrauchern gewählt!“ dazu getreten ist. 

Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Die Shop Apotheke kann gegen das Urteil Beschwerde einlegen.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2020, Az.: 37 O 29/19KfH



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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8 Kommentare

Ich bin die beste Apotheke der Welt!

von Rainer W. am 24.01.2020 um 10:12 Uhr

Müssen die das auch klarstellen, dass sie
1. keine Apotheke
2. nicht in Deutschland
3. nich die beste in irgendwas sind?

Oder gilt das nur für die Zukunft?
Und wie will man die Vertragsstrafen eintreiben? Die sitzen das doch bestimmt aus wie die anderen Holländer? Gesetze und Strafen gelten nur für die, die auch greifbar sind.

In Holland setzt man seit über einem Jahrzehnt einen dicken Haufen nach dem anderen auf deutsches Recht und wir lassen es uns gefallen....

Die 6000 € Vertragsstrafe muten auch lächerlich an wenn man sieht dass die jeden Abend bestimmt das 5-10-fache für Werbung ausgeben.

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Gekaufte Kommentare

von Beobachter am 20.01.2020 um 11:52 Uhr

...naja ist schon sehr offensichtlich, dass hier Kommentatoren entweder Fakes sind, bezahlt werden oder wirklich keine Ahnung haben. Gell Ingo, Otto-Mathias, Robert

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AW: Gekaufte Kommentare

von Otto-Mathias Mattke am 20.01.2020 um 12:45 Uhr

Sparen Sie sich solche Kommentare.
Ich habe lediglich meine Erfahrungen mitgeteilt.
Aber es scheint, dass Sie sich mit Manipulationen auskennen. Behalten Sie solche Frechheit fuer sich!!

Shop Apotheke

von Ingo Brückle am 19.01.2020 um 16:30 Uhr

Man wird umfassend über die Medikamente aufgeklärt betr. Nebenwirkungen, Risiken und ob verschiedene Medikamente zusammen eingenommen werden können. Diese umfangreichen Informationen erhält man in deutschen Apotheken sehr selten.

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Shop Apotheke

von Otto-Mathias Mattke am 19.01.2020 um 9:22 Uhr

Bestelle oft bei der Shop Apotheke. Hatte dort noch nie Probleme.

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ich wiederhole mich

von Christiane Patzelt am 17.01.2020 um 18:27 Uhr

Wer die Hollandversender als Apotheke bezeichnet, für den ist Lieferando auch ein Restaurant.

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AW: ich wiederhole mich

von Robert Jaschinski am 18.01.2020 um 15:05 Uhr

Ich beziehe meine Medikamente über einen anderen Anbieter aus dem benachbarten susland.
Unaufgefordert lag ein Schreiben derer Ärzte bei
das mich darüber aiufklärte wann und welche meiner Arzneimittel ich zusammen nehmen können oder welche Zeit dazwischen liegen dollte. Diese Info hätte ich mir von einem der ansässigen Apotheker gewünscht wo diese doch ihre angeblich tolle Beratung in den Vordergrund stellen

AW: Robert

von Anita Peter am 18.01.2020 um 18:41 Uhr

@ Robert

Ein Schreiben derer Ärzte? Made my day.....

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