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Landgericht Stuttgart
Shop Apotheke darf sich nicht „beste Online-Apotheke Deutschlands“ nennen
Landgericht bestätigt auch die Vertragsstrafe
Die Vertreter der Shop Apotheke halten die Werbung hingegen nicht für irreführend. Die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ sei eine zulässige Alleinstellungswerbung, weil sie wahr sei. Schließlich habe sie die beste Bewertung erreicht. Die „Deutschland“-Nennung im Slogan sei ebenfalls in Ordnung, weil sie so zu verstehen sei, dass sie die beste Apotheke sei, die Deutschland beliefere.
Das Landgericht Stuttgart konnte den Argumenten der Beklagten allerdings nicht folgen und gab der klagenden Apothekerkammer auf ganzer Linie Recht.
Kriterien für die Werbung mit Testergebnissen
So sei eine Werbung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Die Rechtsprechung hat bereits herausgearbeitet, welche Anforderungen an Tests zu stellen sind, mit deren Ergebnissen geworben wird: Sie müssen objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt sein.
Das Landgericht gesteht der Shop Apotheke durchaus zu, dass die Ergebnisdarstellung („beste“) vorliegend tatsächlich wahr ist. Doch das Testergebnis sei nicht seriös gewonnen und nicht repräsentativ – obwohl der Verbraucher genau das erwarte. So seien bereits keine konkreten Kriterien für die Tests erkennbar, insbesondere nicht ihre Gewichtung. Zudem fehle die Information, wie viele Händler und wie viele Verbraucher beteiligt waren. Die Beklagte erklärte lediglich, es seien zwei bis maximal fünf Händler nominiert worden und es hätten 57.000 Verbraucher Bewertungen abgegeben, wie viele davon zu Online-Apotheken ließ sich jedoch nicht feststellen.
Wortlaut eindeutig: Verbraucher erwarten in Deutschland ansässige Apotheke
Irreführend ist es aus Sicht des Gerichts überdies, dass der Versender in der beanstandeten Werbung nicht auf seinen Sitz in den Niederlanden hingewiesen hat. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ durchaus so, dass sich das Unternehmen in Deutschland befinde. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Wortsinn ergebe sich, dass es um den Belieferungsort oder die Nationalität der Verbraucher gehe, heißt es im Urteil. Mit der korrekten Angabe im Impressum werde dieser irreführende Eindruck auch nicht beseitigt.
Das Landgericht bestätigte auch die Vertragsstrafe. Auch mit der leicht abgewandelten Werbung habe der Versender gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Denn sie unterscheide sich von ihrem Vorläufer nur darin, dass die Logo-Darstellung (Webshop Award Germany) am rechten Rand deutlich größer dargestellt wurde und eine roter Schriftzug „Von Verbrauchern gewählt!“ dazu getreten ist.
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Die Shop Apotheke kann gegen das Urteil Beschwerde einlegen.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2020, Az.: 37 O 29/19KfH
8 Kommentare
Ich bin die beste Apotheke der Welt!
von Rainer W. am 24.01.2020 um 10:12 Uhr
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Gekaufte Kommentare
von Beobachter am 20.01.2020 um 11:52 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Gekaufte Kommentare
von Otto-Mathias Mattke am 20.01.2020 um 12:45 Uhr
Shop Apotheke
von Ingo Brückle am 19.01.2020 um 16:30 Uhr
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Shop Apotheke
von Otto-Mathias Mattke am 19.01.2020 um 9:22 Uhr
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ich wiederhole mich
von Christiane Patzelt am 17.01.2020 um 18:27 Uhr
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AW: ich wiederhole mich
von Robert Jaschinski am 18.01.2020 um 15:05 Uhr
AW: Robert
von Anita Peter am 18.01.2020 um 18:41 Uhr
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