Corona-Pandemie

Bundesarbeitsminister will längere Arbeitszeiten erlauben

Berlin - 07.04.2020, 17:20 Uhr

Unter anderem in Apotheken, aber auch in zahlreichen anderen Berufen, die wichtig sind, um das Gemeinwesen aufrecht zu erhalten, soll künftig länger gearbeitet werden dürfen. (b/Foto: imago images / MaBoSport)

Unter anderem in Apotheken, aber auch in zahlreichen anderen Berufen, die wichtig sind, um das Gemeinwesen aufrecht zu erhalten, soll künftig länger gearbeitet werden dürfen. (b/Foto: imago images / MaBoSport)


Auch sonn- und feiertags kann gearbeitet werden

In diesen Berufen darf die Arbeitszeit abweichend von den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes von derzeit acht auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden – gegebenenfalls sogar darüber hinaus. „Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann“, heißt es jedoch einschränkend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten – dringende Ausnahmefälle bestätigen auch hier die Regel.

Die tägliche Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, darf aber neun Stunden nicht unterschreiten. Voraussetzung ist, dass innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich stattfindet, möglichst in Form freier Tage. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert, um, wenn es nötig ist, auch dann zu arbeiten. Der Grundsatz bleibt: Zulässig ist das nur, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Bis zu zwölf Stunden dürfen es auch an diesen Tagen sein. Ein Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

Da die Verordnung neben andere Vorschriften, insbesondere aktuelle Allgemeinverfügungen der Länder tritt, regelt sie auch, dass diese anderen Regelungen in Kraft bleiben, soweit sie längere Arbeitszeiten ermöglichen oder für Tätigkeiten gelten, die im Verordnungsentwurf nicht genannt sind.

Unberührt bleibt § 14 ArbZG, wonach der Arbeitgeber in außergewöhnlichen Fällen von den dort genannten Vorschriften abweichen kann, ohne dass es einer Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde bedarf.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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