Corona: G-BA stoppt telefonische Anamnese

Für Krankschreibungen wieder zum Arzt

Stuttgart - 17.04.2020, 17:45 Uhr

Ab 20. April muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund leichter Atemwegsinfekte wieder ein Arzt konsultiert werden. (t/Foto: mpix-foto / stock.adobe.com)

Ab 20. April muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund leichter Atemwegsinfekte wieder ein Arzt konsultiert werden. (t/Foto: mpix-foto / stock.adobe.com)


Bei COVID-19-Symptomen: Erst beim Arzt anrufen!

Die persönliche und unmittelbare Anamnese müsse nun wieder zwingend erfolgen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Das sei vor allem dann wichtig, wenn es um Erkrankungen gehe, die nur durch persönliche ärztliche Untersuchung umfassend und präzise erkannt werden könnten, so Hecken in einer Mitteilung des G-BA.

Ganz auf das Telefon verzichten sollten Patienten jedoch nicht. Denn nach wie vor gilt: Wenn der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollen die Patienten auch weiterhin zunächst in de Arztpraxis anrufen und nicht einfach vorbeigehen. Hecken wörtlich: „Bei typischen COVID-​19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-​19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege [sollten Patienten] vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.“

Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

Generell setzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine ärztliche Untersuchung voruas, Festgelegt ist dies in der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU-RL) des G-BA. Diese legt fest, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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