Zweites Bevölkerungsschutzgesetz

ABDA lehnt Modellprojekte zu Arzneimittelautomaten in Kliniken ab

Berlin - 22.04.2020, 16:30 Uhr

Arzneimittelversorgung im Krankenhaus – Jens Spahn kann sich hier gut mehr Automatisierung und Digitalisierung vorstellen. Die ABDA hält allerdings nichts von kurzfristig beschlossenen Modellprojekten.  ( r / Foto: imago images)

Arzneimittelversorgung im Krankenhaus – Jens Spahn kann sich hier gut mehr Automatisierung und Digitalisierung vorstellen. Die ABDA hält allerdings nichts von kurzfristig beschlossenen Modellprojekten.  ( r / Foto: imago images)


Die ABDA hält nichts von der Idee des Bundesgesundheitsministers, Modellprojekten zur automatisierten Arzneimittelabgabe im Krankenhaus den Weg zu ebnen. Zum einen schmeckt es ihr nicht, dass die Regelung ausgerechnet in einem so raschen Gesetzgebungsverfahren wie dem zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz erfolgen soll. Aber auch inhaltlich hat sie Bedenken. In ihrer Stellungnahme zum jüngsten Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium fordert sie überdies mehr Flexibilität bei den Lehrformaten und Prüfungen im Pharmaziestudium – ähnlich wie sie für Ärzte bereits geschaffen wurde.  

Am vergangenen Montagnachmittag hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen geändert werden – unter anderem das Infektionsschutzgesetz, das Sozialgesetzbuch V, das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung. Ziel ist, die mit dem Bevölkerungsschutzgesetz sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu ergänzen.

Aber das BMG hat aber auch Regelungen einfließen lassen, die gar nichts mit der Corona-Pandemie zu tun haben. Überrascht haben insbesondere die in der Apothekenbetriebsordnung und im Apothekengesetz geplanten Änderungen: Sie sollen Modellprojekte für Klinikapotheken zur automatisierten Arzneimittelabgabe ermöglichen. So will man die „Potenziale der Automatisierung und Digitalisierung in diesem Bereich“ untersuchen. Nur wenige Tage zuvor kursierte noch eine Formulierungshilfe für einen entsprechenden Änderungsantrag zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz. Doch offensichtlich wollte Minister Jens Spahn (CDU) die Sache beschleunigen.

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Nun hat die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz klargestellt: „Wir lehnen die geplanten Regelungen ab“. Bereits formelle Gründe sprächen gegen die Aufnahme in den Gesetzentwurf: Es handele es sich um einen sehr rasch erstellten Entwurf in einem Gesetzgebungsverfahren mit gravierend verkürzten Stellungnahmefristen. Dies erschwere die erforderliche gründliche Prüfung und Diskussion der Gesetzesinhalte durch die Gesetzgebungsorgane und die betroffenen Verbände deutlich. Solche Nachteile, so die ABDA, seien nur dann akzeptabel, wenn sich die Inhalte des Gesetzes auf das konzentrieren, was unbedingt in und wegen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geregelt werden müsse. Und genau diesen Aspekt vermisst die ABDA hier. Darüber hinaus hat sie auch verfassungsrechtliche Bedenken, ob die geplanten Änderungen in diesem Rahmen überhaupt statthaft wären.

Doch auch inhaltlich wird die ABDA mit der geplanten Regelung nicht warm: „Sinn von Modellprojekten ist es, neue Versorgungsformen unter definierten begrenzten und kontrollierten Bedingungen erproben zu können. Die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus gehört nach unserer Auffassung nicht dazu“, heißt es in ihrer Stellungnahme. Hiergegen spreche, dass der Einsatz von Kommissionierautomaten in Krankenhausapotheken unter Überwachung durch pharmazeutisches Personal bereits vielfach gelebte Praxis sei. Dabei würden validierte Verfahren genutzt, nennenswerten Fehlerquoten gebe es offenbar nicht.

Kein Bedarf für gesetzgeberisches Tätigwerden

Zwar räumt auch die ABDA ein, was auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft einst dazu brachte, einen solchen Abgabeweg rechtlich absichern zu wollen: Die rechtlichen Vorgaben des § 17 Absatz 1a ApBetrO (Aushändigung von Arzneimitteln durch das pharmazeutische Personal) werden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich streng ausgelegt und angewendet. Doch laut ABDA gibt es in den allermeisten Fällen „offenbar zufriedenstellende Lösungen“ für die Krankenhausapotheken. Dass es in Einzelfällen zu rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit bestimmter Arbeitsabläufe komme, sei grundsätzlich nichts Ungewöhnliches und erfordere als solches kein Tätigwerden des Gesetzgebers. Sollten sich dennoch Anhaltspunkte für einen solchen Bedarf ergeben, wären diese im Rahmen eines geordneten Verfahrens zu diskutieren. „Das jetzige Gesetzgebungsverfahren ist wie dargelegt nicht der richtige Ort dafür“, so die ABDA.

ABDA: Auch Abweichungen von der Approbationsordnung für Apotheker sollen möglich sein

Weiterhin nimmt die ABDA zu zwei weiteren Punkten im Gesetzentwurf Stellung. So ist angedacht, im Infektionsschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für das BMG zu ergänzen, mit der Abweichungen von der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte gestattet werden können. Bereits mit dem Ersten Bevölkerungsschutzgesetz hatte man eine entsprechende Regelung für Ärzte und Ärztinnen geschaffen. Aus Sicht der ABDA müssen solche Abweichungen von der Approbationsordnung auch für Pharmaziestudierende möglich sein.

„Auch der Lehrbetrieb im Studiengang Pharmazie ist aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf derzeit nicht absehbare Zeit nur eingeschränkt möglich. Ebenso wie bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann es in der Zukunft Probleme bei der Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung geben. Daher sollte vorsorglich eine analoge Regelung für die Ausbildung der Apotheker aufgenommen werden, die im Bedarfsfalle die nötige Flexibilität ermöglicht“.

Auch alternative Lehrformate müssten möglich sein und für die Famulatur müssten Regelungen gefunden werden, die es den Studierenden ermöglichen, das Studium in der regulären Zeit fortzuführen.

Eine geplante Änderung begrüßt die ABDA ausdrücklich: Es soll eine Verordnungsermächtigung für abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen und -verordnungen der Gesundheitsfachberufe geschaffen werden. „Dies ist erforderlich, um in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildung und die Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen weiterhin und in an die Lage angepassten Formaten zu ermöglichen“, heißt es in der Begründung der Formulierungshilfe. Dass auch pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten ausdrücklich genannt sind, ist ganz im Sinne der ABDA.

Voraussichtlich nächste Woche soll das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschließen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Weniger Apotheken... mehr Vor-Ort-Automaten...

von Christian Timme am 22.04.2020 um 19:25 Uhr

... und der "Büchsenöffner" steht schon in vielen Apotheken und wartet auf sein Brüderchen...

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