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Zweites Bevölkerungsschutzgesetz
Große Koalition streicht Modellvorhaben für Arzneimittelautomaten in Kliniken
Am morgigen Donnerstag steht die erste Beratung des Entwurfs eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auf der Tagesordnung des Bundestages. In der Kritik standen zuletzt vor allem die Pläne des Bundesgesundheitsministers für einen Immunitätsnachweis. Doch die ABDA sah bis vor kurzem zwei andere wunde Punkte im Gesetzentwurf. Einer davon ist aber – ebenso wie der Immunitätsnachweis – bereits aus der Vorlage für den Bundestag gestrichen worden.
Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz sollen die bereits im März 2020 erlassenen gesetzlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-bedingten Herausforderungen weiterentwickelt und ergänzt werden. Der erste Aufschlag des Bundesgesundheitsministeriums hat einige Änderungen erfahren bevor ihn das Bundeskabinett vor einer Woche beschlossen hat. Doch auch danach hagelte es Kritik – insbesondere am geplanten Immunitätsnachweis: Eine Immunität gegen eine bestimmte übertragbare Krankheit sollte künftig im Impfpass dokumentiert werden können. Eine solche Immunität hätte dann später bei Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können. Nicht nur die Weltgesundheitsorganisation sieht die Möglichkeit eines potenziellen „Persilscheins“ kritisch. Auch aus der SPD kam massiver Gegenwind. Zwar hatte Spahn sein Vorhaben diese Woche noch verteidigt – doch nun sind aus dem neuesten Gesetzentwurf, der DAZ.online vorliegt und den das Bundestagsplenum am morgigen Donnerstag in erster Lesung beraten soll, die beabsichtigten Änderungen in den Paragrafen 22 und 28 des Infektionsschutzgesetzes gänzlich entfallen.
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ABDA lehnt Modellprojekte zu Arzneimittelautomaten in Kliniken ab
Entfallen ist des Weiteren das Vorhaben, eine Rechtsgrundlage für Modellvorhaben für die automatisierte Arzneimittelabgabe in Krankenhäusern zu schaffen. Das hatten sowohl die ABDA als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft bereits in einer ersten Stellungnahme kritisiert. Schon formal hatte man für die Idee kein Verständnis: Warum sollte diese Regelung in ein ohnehin beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren fließen, sodass die Zeit für fachliche Diskussionen beschnitten ist? Die ABDA wiederholte diese Kritik in ihrer am gestrigen Dienstag vorgelegten zweiten Stellungnahme: „Diese Regelungen haben keinerlei Bezug zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie, und es ist darüber hinaus auch kein Bedarf für solche Modellvorhaben ersichtlich“. Doch offenbar wurden die Apotheker bereits erhört. Der Entwurf für das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz dreht zwar an insgesamt 19 Gesetzen und Verordnungen – aber nicht mehr am Apothekengesetz oder der Apothekenbetriebsordnung. Und so hat die ABDA am heutigen Mittwoch bereits eine dritte Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgelegt, der sich nur noch mit einem Problem befasst.
ABDA fordert Flexibilisierungen für die Apothekerausbildung
Die ABDA vermisst im Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium, die befristet bestimmte Flexibilisierungen für die Apothekerausbildung ermöglicht. Für Ärzte wurde eine solche Grundlage bereits im ersten Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen, für Zahnärzte und die Gesundheitsfachberufe – darunter auch PTA – sieht der jetzige Entwurf eine solche vor. „Ein vergleichbarer Bedarf besteht auch für Apotheker“, so die ABDA. In welcher Weise das BMG diese Ermächtigung später nutzt, will sie nicht vorgeben. Es sei aber wichtig, überhaupt eine gesetzliche Grundlage zu haben, um erforderlichenfalls möglichst schnell handeln zu können.
Denn auch der Lehrbetrieb im Studiengang Pharmazie sei aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf derzeit nicht absehbare Zeit nur eingeschränkt möglich, heißt es in ihrer Stellungnahme. Ebenso wie bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung könne es in der Zukunft Probleme bei der Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung geben. Außerdem spricht sich die ABDA für alternative Lehrformate aus.
Ihr konkreter Vorschlag lautet, dass das BMG im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung „abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen sowie alternative Lehrformate vorzusehen, den Anteil der praktikumsbegleitenden Seminare bei den praktischen Übungen zu flexibilisieren und die Anforderungen an die Famulatur zu regeln, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten“.
Noch kann an dem Gesetzentwurf gefeilt werden. Nach dem ersten Durchgang morgen im Bundestag könnte am 11. Mai 2020 die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattfinden.
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