Wegen COVID-19-Pandemie

Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – so geht’s!

Stuttgart - 19.05.2020, 07:00 Uhr

Die Coronapandemie wirkt sich auch auf die Pflegehilfsmittel aus. Bis Ende September dürfen Apotheken statt für die üblichen 40 Euro monatlich nun für 60 Euro Pflegehilfsmittel abgeben. (s / Foto: artifirsov /adobe.stock.com)

Die Coronapandemie wirkt sich auch auf die Pflegehilfsmittel aus. Bis Ende September dürfen Apotheken statt für die üblichen 40 Euro monatlich nun für 60 Euro Pflegehilfsmittel abgeben. (s / Foto: artifirsov /adobe.stock.com)


Patienten, die zu Hause gepflegt werden und bei denen mindestens die Pflegestufe 0 vorliegt, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Für diese Produkte erstattet die Pflegekasse gewöhnlich einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro pro Monat. Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung kann vorübergehend eine erhöhte Monatspauschale von 60,00 Euro abgerechnet werden.

In der sogenannten COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wird seit dem 4. Mai 2020 unter anderem geregelt, dass für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ein monatlicher Betrag von maximal 60,00 Euro brutto statt bisher 40,00 Euro brutto abgerechnet werden kann. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. April 2020. Unter diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel, aber auch Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge und Schutzschürzen. Diese erhöhte Pauschale gilt zunächst bis zum 30. September 2020, vorausgesetzt, die Coronapandemie wird nicht vorher für beendet erklärt.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar sowie auch Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Für diese Produkte erstattet die Pflegekasse regulär einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro pro Monat, pandemiebedingt nun bis zum 30. September 2020 erstatte sie 60,00 Euro pro Monat.

Am 1. Januar 2006 trat der Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Pflegekassen in Kraft. Dieser Vertrag regelt deren Abgabe an Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gilt für alle Mitgliedapotheken der Landesapothekerverbände und für die gesetzlichen Pflegekassen. 

Vier Anlagen zum Versorgungsvertrag

Der Vertrag hat vier für die Apotheken wichtige Anlagen:

  • Anlage 1 beinhaltet die Höchstpreisvereinbarungen zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln (siehe Tabelle unten).
  • Anlage 2 enthält die „Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels“, welche der Versicherte beim Erhalt der Hilfsmittel ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage reichen Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle ein.
  • Anlage 3 enthält die Erklärung des Leistungserbringers. Diese füllt die Apotheke einmal für jede Pflegekasse aus.
  • In Anlage 4 findet sich der Antrag auf Kostenübernahme, den ebenfalls der Versicherte oder ein Bevollmächtigter ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage bildet die Grundlage für die Abgabe von Pflegehilfsmitteln durch die Apotheke.

Wie muss man vorgehen?

Der Versicherte oder ein Bevollmächtigter muss den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse ausfüllen und unterschreiben. Auf dem Antrag kann er ankreuzen, welche Pflegehilfsmittel er zukünftig in Anspruch nehmen möchte. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Artikel benötigen, können diese problemlos nachträglich genehmigt werden.

Bezeichnung HiMiHiMi-Nr.Höchst­preis inkl. Mwst.Beispiele
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch54.45.01.000121,54 EuroSeni® Super Soft (90 x 60 cm), 
Molinea® plus L (60 x 90 cm)
Saugende Bettschutzeinlage, wiederverwendbar51.40.01.4 XXX           26,16 EuroMolinea® textile (85 x 90 cm)
Fingerlinge54.99.01.00015,64 EuroB. Braun® Fingerlinge oder Vivomed® Fingerlinge
Einmalhandschuhe54.99.01.10017,18 EuroHartmann Peha soft® puderfrei, 
Param® Einmalhandschuhe puderfrei
Mundschutz54.99.01.20017,18 EuroHartmann® Foliodress Mask Loop
Schutzschürze zum Einmalgebrauch54.99.01.300113,34 EuroParam® Einmalschürzen,
Hartmann ValaComfort Einmalschürzen
Schutzschürze, wiederverwendbar54.99.01.300226,65 EuroMedcare® Schutzschürze wiederverwendbar
Händedesinfektionsmittel54.99.02.00018,21 EuroBode Sterillium® Virugard Hände­desinfektion
Flächendesinfektionsmittel54.99.02.00026,16 EuroBode Bacillol® AF Flächendesinfektio

Höchstpreise dürfen coronabedingt überschritten werden

Normalerweise müssen bei der Belieferung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch immer die gültigen Höchstpreise beachtet werden. Das bedeutet, es dürfen beispielsweise nicht für einen Karton Bettschutzeinlagen 40,00 Euro verlangt werden, wenn der Patient in diesem Monat keine weiteren Pflegehilfsmittel benötigt. Braucht der Patient jedoch einen Karton Bettschutzeinlagen (21,54 Euro), eine Packung Einmalhandschuhe (7,18 Euro) , Flächen- (6,16 Euro) und Händedesinfektionsmittel (8,21 Euro), dann kommt man mit den 40,00 Euro nicht mehr hin, und der Patient muss die Differenz in Höhe von 3,09 Euro aufzahlen.

Aufgrund der pandemiebedingten, höheren Kosten – gerade für Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel – können diese Höchstpreise bis Ende September 2020 auch überschritten werden. Darüber informierte der Deutsche Apothekerverband (DAV). Außerdem dürften auch kleinere Mengen zu den Vertragspreisen ab­gegeben werden, wenn die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Es wird empfohlen, die einzelnen Hilfsmittel angemessen zu kalkulieren mit marktüblichen Aufschlagssätzen, wie beispielsweise der Apothekerverband Schleswig-Holstein in seinem Rundschreiben dazu empfiehlt.

Ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der ge­nehmigten Produkte behalten auch mit der erhöhten Pauschale ihre Gültigkeit.

Weitere Hinweise

Die Pflegehilfsmittel dürfen nicht später als drei Monate vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abgegeben werden. Außerdem sind Apotheken auch in Corona-Zeiten dazu verpflichtet, die Patienten im Gebrauch mit den Pflegehilfsmitteln einzuweisen. Den Vertrag und die Anlagen sind bei den zuständigen Landesapothekerverbänden erhältlich.



Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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