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Pharmaziestudium in Pandemiezeiten
BMG will Approbationsordnung anpassen
Durch das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz hatte der Bundestag das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für die Zeit der Pandemie mit weiteren Ermächtigungen ausgestattet, von denen es nun Gebrauch macht: Am gestrigen Mittwoch legte das BMG den Referentenentwurf über abweichende Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vor, der unter anderem flexible Lösungen für das Pharmaziestudium, die Famulatur sowie das Praktische Jahr vorsieht.
Bereits am 30. März hatte das BMG mit der „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ Ausnahmeregelungen für das Medizinstudium geschaffen. So konnten die Bundesländer beispielsweise entscheiden, ob sie das sogenannte „Hammerexamen“ wiedereinführen, damit Studierende schneller in das Praktischen Jahr starten und die Versorgung unterstützen können.
Neue Verordnung berücksichtigt auch das Pharmaziestudium
Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz vom 19. Mai wurde § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert, sodass das BMG befähigt wurde, auch für weitere Studiengänge derartige Verordnungen zu erlassen. Am gestrigen Mittwoch legte das BMG den Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung abweichender Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vor. Neben den Regelungen zum Pharmaziestudium sieht der Entwurf weitere Maßnahmen für das Zahnmedizinstudium sowie für die Eignungs- und Kenntnisprüfung für Medizinstudierende vor.
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Die weiteren Entwicklungen hätten gezeigt, dass auch für die pharmazeutische Ausbildung von der Approbationsordnung abweichende Regelungen erforderlich seien, mit denen die Durchführung der Prüfungen sowie die Fortführung des Studiums gewährleistet würden, heißt es im Entwurf. Zweck der Verordnung sei es darüber hinaus, „eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch verzögerte Ausbildungsabschlüsse“ zu vermeiden.
Flexible Lösungen für das Studium
Um das Infektionsrisiko für Studierende und Lehrkräfte zu minimieren, können Vorlesungen und Seminare in Form von geeigneten digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. Des Weiteren sollen auch praktische Übungen wie Laborpraktika durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Formate begleitet und teilweise ersetzt werden können. Bisher begrenzte die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) den Anteil praktikumsbegleitender Seminare auf 20 Prozent. Dieser Anteil soll nun nach Bedarf angepasst werden können, solange das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werde.
Von den drei Abschnitten der Pharmazeutischen Prüfung finden lediglich die Prüfungen zum zweiten Staatsexamen Erwähnung: Falls es sich als nötig erweisen sollte, sollen die fünf Einzelprüfungen in größeren Zeitabständen erfolgen. Aktuell beträgt die maximale zeitlichen Unterbrechung acht Tage.
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Da viele Apotheken auf Schichtbetrieb umgestellt haben, ist die Ausbildung der Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), die laut AAppO ganztägig zu erfolgen hat, nicht immer in vollem Umfang zu gewährleisten. Nach dem Willen des BMG sollen nun bis zu 25 Prozent der praktischen Ausbildung durch Ausbildungsaufgaben erfolgen können, deren Bearbeitung nicht zwingend die Anwesenheit in der Apotheke erfordert. Außerdem sollen die Landesprüfungsämter in bestimmten Härtefällen, beispielsweise bei einer angeordneten Quarantäne, auch Fehlzeiten über die im Bundesrahmentarifvertrag der ADEXA festgesetzte Anzahl von 17 Fehltagen pro PJ-Halbjahr hinaus anrechnen dürfen. Analog zu den Vorlesungen im Studium soll auch der Praktikumsbegleitende Unterricht (PBU) durch digitale Lehrformate ersetzt werden können.
Während die Famulatur bisher nur in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden durfte, sollen Pharmaziestudierende dies zukünftig auch können, wenn die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen eingestellt haben. Famulaturen, die aufgrund der Wiederaufnahme des Lehrbetriebs oder einer Verschiebung von Prüfungsterminen nicht zu Ende geführt werden können, sollen in Gänze angerechnet werden.
Stellungnahmeberechtigt sind unter anderem die ABDA sowie der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD). Die Verbände haben nun bis zum 19. Juni Zeit, den Referentenentwurf zu kommentieren.
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