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Außerordentliche Sitzung des Vorstands
BAK entscheidet über Leitplanken für Grippeimpfungen in den Apotheken
In ihrer außerordentlichen Vorstandssitzung am heutigen Dienstag will die Bundesapothekerkammer (BAK) die Eckpfeiler für Grippeschutzimpfungen in den Apotheken einschlagen. Die Entwürfe zu Leitlinie und Arbeitshilfen liegen DAZ.online bereits vor.
Lange haben die Apotheker auf sie gewartet, jetzt soll sie kommen: Die Leitlinie inklusive Arbeitshilfen für die Grippeimpfung in der Apotheke. Mit Beschluss des Masernschutzgesetzes hatte der Gesetzgeber Modellprojekte zur Immunisierung in den Offizinen möglich gemacht. Demnach können sich auch Apotheken und Apothekenkooperationen direkt an die Krankenkassen wenden und mit ihnen die Konditionen verhandeln.
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Das Vorhaben ist jedoch umstritten: Nicht nur vonseiten der Ärzte, auch aus dem Apothekenlager kommt vereinzelt Gegenwind. Während die einen die Chance sehen, sich als Heilberufler zu profilieren und ihre Kompetenz unter Beweis zu stellen, fürchten die anderen den Zorn der Ärzte, eine unklare haftungsrechtliche Situation oder Preisdumping durch die Kassen.
ABDA steht hinter Modellprojekten
Ungeachtet aller Zweifel hatte die ABDA stets betont, den politisch gewollten Schritt mitgehen zu wollen und für die Grippeimpfung in den Apotheken geworben. Heute könnte die Bundesapothekerkammer ein gutes Stück auf diesem Weg vorankommen: Nach Informationen von DAZ.online will der Vorstand heute die Leitlinien, Arbeitshilfen und das Curriculum für die notwendige Fortbildung der Pharmazeuten beschließen.
„Ziel der Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken ist die Verbesserung der Impfquote“, schreibt die BAK in ihrer Leitlinie. „Apotheken, die an einem Modellprojekt teilnehmen, müssen die Vorgaben der entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich Qualifikation, Ausstattung, etc., erfüllen.“ Dem Berufshaftpflichtversicherer sollte der Inhaber die Teilnahme am Modellvorhaben vorab anzeigen, betont die Bundesapothekerkammer. „Außerdem muss der Grippeimpfstoff für die aktuelle Saison in ausreichender Menge verfügbar sein.“
Leitlinie und Arbeitshilfen
Der Apotheker muss vor der Impfung die Einwilligung des Patienten einholen. Zudem gilt es, die Immunisierung fachgerecht zu dokumentieren. Für beide Arbeitsschritte stellt die BAK entsprechende Formblätter bereit, die die Pharmazeuten im Alltag nutzen können. Wie die Impfung durchgeführt werden soll, ist zudem in das Qualitätsmanagementsystem aufzunehmen. Achtung: Es ist laut Leitlinie nur dem approbierten Personal gestattet, gegen Grippe zu impfen. Die Delegation an anderes pharmazeutisches Personal ist nicht zulässig.
Darüber hinaus stellt die BAK einen Muster-Hygieneplan sowie eine Standardarbeitsanweisung (SOP) bereit. Darin beschreibt sie Schritt für Schritt, was der Apotheker zum Beispiel in puncto Hygiene vor und nach der Impfung zu beachten hat, welche Schutzkleidung erforderlich ist, wie Arbeitsflächen und die Einstichstelle zu desinfizieren sind und wie der potenziell infektiöse Abfall richtig entsorgt wird. Die SOP umfasst zudem Angaben etwa zum Material, der Vor- und Nachbereitung, der Dokumentation sowie zur Applikation selbst.
Von diesen Prämissen geht die BAK aus
„Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Modellprojekte getroffen werden, sind bei der Erstellung der Dokumente folgende Eckpunkte zu Grunde gelegt worden“, schreibt die BAK in ihren Beratungsunterlagen für die heutige Sitzung:
- Modellprojekte werden nur mit bestimmten Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden geschlossen, sodass in der Apotheke die Kassenzugehörigkeit des Patienten überprüft werden muss.
- Mit dem Ziel der Erhöhung der Impfquoten werden sich Modellprojekte nicht auf die Patienten beschränken, denen laut STIKO die Grippeschutzimpfung empfohlen wird, sondern die Impfung wird allen Versicherten ab 18 Jahren zugänglich sein.
- Der Impfstoff in der Apotheke wird eine Fertigspritze sein (mit oder ohne beiliegende Kanüle).
- Geimpft wird ausschließlich i.m.; Patienten, die nur s.c. geimpft werden dürfen, wie Patienten, die orale Antikoagulanzien anwenden, werden an den Arzt verwiesen.
- Die Apotheke hat den behandelnden Arzt nicht über die Impfung eines Patienten zu informieren.
In den Verträgen ist zu regeln, wie die Voraussetzungen für die Durchführung der Impfungen, deren Durchführung, deren Vergütung und deren Abrechnung. Vor Abschluss eines Vertrags sind laut Beratungsunterlagen Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen.
1 Kommentar
Von der Wiege bis zur Bahre..
von Dr. Peter M. Schweikert-Wehner am 16.06.2020 um 14:09 Uhr
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