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Außerordentliche Sitzung des Vorstands
BAK entscheidet über Leitplanken für Grippeimpfungen in den Apotheken
Leitlinie und Arbeitshilfen
Der Apotheker muss vor der Impfung die Einwilligung des Patienten einholen. Zudem gilt es, die Immunisierung fachgerecht zu dokumentieren. Für beide Arbeitsschritte stellt die BAK entsprechende Formblätter bereit, die die Pharmazeuten im Alltag nutzen können. Wie die Impfung durchgeführt werden soll, ist zudem in das Qualitätsmanagementsystem aufzunehmen. Achtung: Es ist laut Leitlinie nur dem approbierten Personal gestattet, gegen Grippe zu impfen. Die Delegation an anderes pharmazeutisches Personal ist nicht zulässig.
Darüber hinaus stellt die BAK einen Muster-Hygieneplan sowie eine Standardarbeitsanweisung (SOP) bereit. Darin beschreibt sie Schritt für Schritt, was der Apotheker zum Beispiel in puncto Hygiene vor und nach der Impfung zu beachten hat, welche Schutzkleidung erforderlich ist, wie Arbeitsflächen und die Einstichstelle zu desinfizieren sind und wie der potenziell infektiöse Abfall richtig entsorgt wird. Die SOP umfasst zudem Angaben etwa zum Material, der Vor- und Nachbereitung, der Dokumentation sowie zur Applikation selbst.
Von diesen Prämissen geht die BAK aus
„Da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Modellprojekte getroffen werden, sind bei der Erstellung der Dokumente folgende Eckpunkte zu Grunde gelegt worden“, schreibt die BAK in ihren Beratungsunterlagen für die heutige Sitzung:
- Modellprojekte werden nur mit bestimmten Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden geschlossen, sodass in der Apotheke die Kassenzugehörigkeit des Patienten überprüft werden muss.
- Mit dem Ziel der Erhöhung der Impfquoten werden sich Modellprojekte nicht auf die Patienten beschränken, denen laut STIKO die Grippeschutzimpfung empfohlen wird, sondern die Impfung wird allen Versicherten ab 18 Jahren zugänglich sein.
- Der Impfstoff in der Apotheke wird eine Fertigspritze sein (mit oder ohne beiliegende Kanüle).
- Geimpft wird ausschließlich i.m.; Patienten, die nur s.c. geimpft werden dürfen, wie Patienten, die orale Antikoagulanzien anwenden, werden an den Arzt verwiesen.
- Die Apotheke hat den behandelnden Arzt nicht über die Impfung eines Patienten zu informieren.
In den Verträgen ist zu regeln, wie die Voraussetzungen für die Durchführung der Impfungen, deren Durchführung, deren Vergütung und deren Abrechnung. Vor Abschluss eines Vertrags sind laut Beratungsunterlagen Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen.
1 Kommentar
Von der Wiege bis zur Bahre..
von Dr. Peter M. Schweikert-Wehner am 16.06.2020 um 14:09 Uhr
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