Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer

Keine Ausnahme für Pharmazieoberrat

Berlin - 27.07.2020, 09:15 Uhr

Auch als Regierungsbeamte können Apotheker pharmazeutisch tätig und damit beitragspflichtige Mitglieder der Apothekerkammer sein. (x / Foto: motortion / stock.adbobe.com)

Auch als Regierungsbeamte können Apotheker pharmazeutisch tätig und damit beitragspflichtige Mitglieder der Apothekerkammer sein. (x / Foto: motortion / stock.adbobe.com)


Auch ein approbierter Pharmazieoberrat, der als Regierungsbeamter angestellt ist, ist Mitglied der Apothekerkammer und muss an diese Mitgliedsbeiträge leisten. Das stellt ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Verwaltungsgerichts München klar.

Nicht jeder approbierte Pharmazeut sieht ein, dass er Mitglied in der Landesapothekerkammer sein muss. Vor allem nicht, wenn er einer Berufstätigkeit außerhalb der öffentlichen Apotheke nachgeht. Und so kommt es immer wieder zu Streitigkeiten rund um die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern. Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht München im Fall eines approbierten Apothekers, der im Dienst des Freistaats Bayern steht und als Pharmazieoberrat im Sachgebiet Pharmazie beschäftigt ist. 2016 wurde die Bayerische Landesapothekerkammer darauf aufmerksam, dass dieser nicht als Mitglied bei ihr angemeldet ist – und zwar just anlässlich eines Vortrags des besagten Pharmazeuten bei einer Informationsveranstaltung der Kammer für Pharmazeuten im Praktikum. Die Kammer ging davon aus, dass der Apotheker in nicht selbstständiger Stellung in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden tätig ist und erließ in der Folge Beitragsbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 in Höhe von jeweils 192,00 Euro.

Dagegen klagte der Apotheker im April 2019 – und bekam im Laufe des Jahres prompt den fünften Beitragsbescheid. Er argumentierte, dass nach dem bis zum 31. Juli 1993 geltenden Art. 48 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) nur solche Apotheker Mitglieder der Kammer gewesen seien, die den Beruf ausübten. Diese Voraussetzung habe er nicht erfüllt, da er für den Freistaat Bayern tätig gewesen sei. Damit falle er unter eine Übergangsregelung (Art. 103 Abs. 1 HKaG), sodass die Pflichtmitgliedschaft begründende Vorschrift (Art. 53 HKaG) auf ihn keine Anwendung finde. Die Kammer sah dies ganz anders – insbesondere hielt sie auch die Übergangsregelung für nicht einschlägig.

Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Und auch das Verwaltungsgericht hat die Klage nun zurückgewiesen. Es hat keinen Zweifel, dass der klagende Apotheker nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 HKaG in den Beitragsjahren 2015 bis 2019 Kammermitglied und damit beitragspflichtig war. Mitglieder sind demnach alle zur Berufsausübung berechtigten – also insbesondere die approbierten – Apotheker, die entweder in Bayern als Apotheker tätig sind oder, ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben. Zur Auslegung des Begriffs des Tätigseins als Apotheker zieht das Gericht die Bundes-Apothekerordnung heran, wonach die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ ist. In der Folge zählt § 2 Abs. 3 BApO Beispiele auf – darunter auch „Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen“. Diese Fassung ist zwar erst seit Dezember 2016 in Kraft. Dennoch gelte für das hier ebenfalls in Rede stehende Jahr 2015 nichts anderes. Gegenüber der Vorgängerfassung der Norm habe das ausdrückliche Regelbeispiel allein klarstellende Funktion, so die Richter. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung prägten seit jeher das Berufsbild des Apothekers und stellten bereits zuvor pharmazeutische Tätigkeiten dar, schreiben sie in ihrem Urteil.

Übergangsregelung hat anderes im Sinn

Für die Frage, ob eine pharmazeutische Tätigkeit „ausgeübt“ wird, ist dem Urteil zufolge die konkrete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Eine Berufsausübung in diesem Sinne liege jedenfalls dann vor, wenn der approbierte Apotheker einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder mitverwendet. Und dass das bei einem Pharmazieoberrat der Fall ist, bezweifelt das Gericht nicht.

Nichts anderes ergebe sich aus der vom Kläger angeführten Übergangsregelung. Danach findet die Regelung zur Mitgliedschaft (Art. 53 Abs. 1 HKaG) keine Anwendung auf Apotheker, die vor dem Stichtag 31. Juni 1993 in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. Aus Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Natur als Übergangsregelung folge, dass sie allein die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder um die nicht berufstätigen Apotheker, die nach altem Recht keine Mitglieder der Beklagten waren, abfedern wolle, so das Gericht. Sie nehme also allein diejenigen Apotheker von der Pflichtmitgliedschaft aus, die zum Stichtag den Beruf des Apothekers nicht ausübten. Und das treffe auf den Kläger nicht zu – er sei angesichts seiner Tätigkeit vielmehr bereits seit 1983 Kammermitglied gewesen.

Nicht zuletzt stehe diesem Verständnis des Tätigseins als Apotheker und damit der Pflichtmitgliedschaft auch verfassungsrechtlich nichts entgegen. Und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ebenfalls anerkannt, dass die Einbeziehung beamteter Apotheker in berufsständische Kammern sachlich gerechtfertigt ist. Auch die Höhe der festgesetzten Beiträge hat das Gericht nicht beanstandet.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 2. Juli 2020, Az.: M 16 K 19.1606



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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