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Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer
Keine Ausnahme für Pharmazieoberrat
Übergangsregelung hat anderes im Sinn
Für die Frage, ob eine pharmazeutische Tätigkeit „ausgeübt“ wird, ist dem Urteil zufolge die konkrete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Eine Berufsausübung in diesem Sinne liege jedenfalls dann vor, wenn der approbierte Apotheker einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder mitverwendet. Und dass das bei einem Pharmazieoberrat der Fall ist, bezweifelt das Gericht nicht.
Nichts anderes ergebe sich aus der vom Kläger angeführten Übergangsregelung. Danach findet die Regelung zur Mitgliedschaft (Art. 53 Abs. 1 HKaG) keine Anwendung auf Apotheker, die vor dem Stichtag 31. Juni 1993 in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. Aus Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Natur als Übergangsregelung folge, dass sie allein die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder um die nicht berufstätigen Apotheker, die nach altem Recht keine Mitglieder der Beklagten waren, abfedern wolle, so das Gericht. Sie nehme also allein diejenigen Apotheker von der Pflichtmitgliedschaft aus, die zum Stichtag den Beruf des Apothekers nicht ausübten. Und das treffe auf den Kläger nicht zu – er sei angesichts seiner Tätigkeit vielmehr bereits seit 1983 Kammermitglied gewesen.
Nicht zuletzt stehe diesem Verständnis des Tätigseins als Apotheker und damit der Pflichtmitgliedschaft auch verfassungsrechtlich nichts entgegen. Und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ebenfalls anerkannt, dass die Einbeziehung beamteter Apotheker in berufsständische Kammern sachlich gerechtfertigt ist. Auch die Höhe der festgesetzten Beiträge hat das Gericht nicht beanstandet.
Verwaltungsgericht München, Urteil vom 2. Juli 2020, Az.: M 16 K 19.1606
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