Eingrenzung der Begrifflichkeit

G-BA definiert Verbandmittel neu

Stuttgart - 28.08.2020, 11:45 Uhr

Mit dem GSAV wurde der Begriff „Verbandmittel“ konkretisiert und der G-BA beauftragt, die Abgrenzung zu regeln. Er unterscheidet fortan: Eindeutige Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und Sonstige Produkte zur Wundbehandlung. (Foto: Ulf / stock.adobe.com)

Mit dem GSAV wurde der Begriff „Verbandmittel“ konkretisiert und der G-BA beauftragt, die Abgrenzung zu regeln. Er unterscheidet fortan: Eindeutige Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und Sonstige Produkte zur Wundbehandlung. (Foto: Ulf / stock.adobe.com)


Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

Zur Kategorie der Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften zählen laut G-BA Produkte, die über die oben beschrieben Wirkung eines Verbandmittels hinaus die natürliche Wundheilung unterstützen. Dabei darf die Wirkung jedoch nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Effekte vermittelt werden. Als typische Beispiele nennt der G-BA Salbenkompressen, aktivkohlehaltige Wundauflagen, Superabsorber (Kompressen) und silberhaltige Wundauflagen. Letztere zählen jedoch nur dazu, sofern das Silber keinen direkten Kontakt zur Wunde hat bzw. keine Silberionen in die Wunde abgegeben werden.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Von den Verbandmitteln abzugrenzen sind Produkte die „aktiv Einfluss auf die Wundheilung nehmen können“, so der G-BA. Sie sind charakterisiert durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, weshalb der Haupteffekt nicht mehr auf den Funktionen eines Verbandmittels (Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren) beruht. Diese Produkte sind künftig erst verordnungsfähig, wenn ihr medizinischer Nutzen (ähnlich der Prüfung von Medizinprodukten) durch den G-BA bestätigt wurde.

Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber jedoch eine Übergangsregelung vor. Demnach werden sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die bereits vor dem 11. April 2017 erstattungsfähig waren, weiterhin bis zwölf Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses erstattet. Der Beschluss tritt, sofern keine Beanstandung durch das Gesundheitsministerium erfolgt, mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Ergänzungen sind sodann in der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie zu finden.



Nadine Sprecher, Apothekerin, Redakteurin PTAheute.de
redaktion@daz.online


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