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ApothekenRechtTag – der „neue“ Botendienst
Face-to-Face-Kontakt ist weiterhin Goldstandard
Seit rund einem Jahr gelten neue Vorgaben zum Botendienst in der Apothekenbetriebsordnung: Die erlaubnisfreie Zustellung von Arzneimitteln durch einen Apothekenboten ist jetzt nicht mehr nur „im Einzelfall“ erlaubt, vielmehr ist sie nun auf Kundenwunsch generell zulässig. Die Coronakrise hat dem Botendienst einen weiteren, ungeahnten Schub verliehen und gleichzeitig die Vorzüge einer wohnortnahen Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken verdeutlicht. Dennoch wirft der Botendienst zum Teil komplexe Rechtsfragen auf. Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, zeigte beim ApothekenRechtTag auf, wo die juristischen Fallstricke, aber auch Chancen beim „neuen“ Botendienst liegen.
„Mit einem Rx-Versandverbot wäre vieles unkomplizierter.“ Mit diesem persönlichen Fazit schloss die Fachanwältin für Medizinrecht und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, ihren Vortrag über die Botendienstregelungen ab. Zuvor hatte sie die äußerst vielfältigen rechtlichen Aspekte rund um die erlaubnisfreie Zustellung von Arzneimitteln durch die Vor-Ort-Apotheken präsentiert. Es wurde deutlich: Der Botendienst bietet Chancen, die Versorgung vor Ort aufzuwerten und zu verbessern, sowie sich als Apotheke gegenüber Wettbewerbern und dem Versandhandel zu profilieren. Doch die Rechtsnatur ist komplex und viele Fragen wurden durch die neuen Vorgaben in der Apothekenbetriebsordnung seit Oktober 2019 nicht beantwortet, sondern erst aufgeworfen.
Eine erlaubnisfreie Zustellung von Arzneimitteln war bis Herbst 2019 an Kunden örtlicher Apotheken – in Abgrenzung zum Arzneimittelversandhandel – nur „im Einzelfall“ erlaubt. § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurde dahingehend geändert, dass der Botendienst nun auch im Regelfall von Apothekenkunden genutzt werden kann. Ein Anspruch auf einen Botendienst besteht jedoch weiterhin nicht. Ursache für diese Gesetzesänderung war ein zentrales Problem, das sich im Alltag vieler Vor-Ort-Apotheken in Deutschland zeigte: Kunden erwarten zunehmend, dass ihnen ein nicht sofort verfügbares Arzneimittel nach Hause „nachgeliefert“ wird. Auf diese Realität reagierte der Gesetzgeber. Doch Mecking machte direkt zu Anfang deutlich: Zwischen Regelung und Realität existiert eine ausgeprägte Grauzone.
Es sei zwar nach wie vor klargestellt, dass für den allgemeinen Botendienst keine Versanderlaubnis nötig ist. Doch allein bei der Definition des Boten gebe es schon unterschiedliche Auslegungen: Anders als beim Versand soll beim Botendienst die Auslieferung durch „Boten der Apotheke“ erfolgen. Die Bedeutung dieses Wortlauts sei umstritten: Ist ein „eigener“ oder lediglich „weisungsgebundener“ Bote gemeint?
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Bei den nun geforderten Temperaturvorschriften würden sich Botendienst und Versand kaum voneinander unterscheiden. Zur Gewährleistung der Qualität und Wirksamkeit ist die Dokumentation von Temperaturkontrollen notwendig, sowie die Einhaltung der Kühlkette nachzuweisen. Diese Anforderungen müssten nun bei jeder Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden, macht Mecking deutlich. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass dies die Versender vor weit größere Aufgaben stellen dürfte als die Vor-Ort-Apotheken mit ihren meist kurzen Lieferwegen. Die Kammerjustiziarin appelliert in diesem Zusammenhang an den pharmazeutischen Sachverstand: „Weder Klimaanlage noch irgendeine andere Technik sind explizit vorgeschrieben. Abhängig von der Jahreszeit werden daher Kühlboxen oder ähnliche Verpackungen und möglicherweise zusätzlich Kühlakkus angebracht sein.“
Trotz Abzeichnungsbefugnis Rezept nach der Zustellung unverzüglich einem Apotheker vorlegen
In Abhängigkeit vom Vertriebsstatus des jeweiligen Arzneimittels gelte es, verschiedene Regelungen vor dem Botendienst zu beachten: Die Zustellung muss laut Apothekenbetriebsordnung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung bei Rx-Arzneimitteln die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder keine Beratung zu den Rx- und Non-Rx-Arzneimitteln stattgefunden hat. Das pharmazeutische Personal muss bei verordneten Rx-Arzneimitteln das Rezept unmittelbar überprüfen und gegenzeichnen.
Mecking macht auf einen Widerspruch in der Verordnung aufmerksam: So seien pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) verpflichtet, bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen. Unvereinbar scheint dieser Passus mit der Möglichkeit des Apothekenleiters zu sein, die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTA zu übertragen. Mecking rät: Selbst bei einer Abzeichnungsbefugnis sollte nach der Zustellung das belieferte Rezept unverzüglich einem Apotheker vorgelegt werden.
Beratung darf nun auch telefonisch stattfinden
Mit der neuen Botendienstregelung ist gleichzeitig die telepharmazeutische Beratung etabliert worden. Die Beratung darf nun auch telefonisch stattfinden und muss nicht zwingend persönlich „Face to Face“ erfolgen. Nach einem vorangegangenen Beratungstelefonat mit oder ohne Bild muss also kein pharmazeutisches Personal mehr für den Botendienst eingesetzt werden. Doch für Mecking steht hinter der Telepharmazie eine ganz besondere Intention des Gesetzgebers: „Die Telepharmazie fußt auf der Prämisse, dass Verbraucher, die sich Arzneimittel liefern lassen, mit Empathie und Sachkunde vom vertrauten Personal ihrer Stammapotheke pharmazeutisch betreut und beraten werden wollen. Ein erklärtes Ziel der Telepharmazie ist es daher, den Kunden sowohl durch das gesprochene Wort als auch durch die Mimik und Gestik des bekannten Gegenübers über die Distanz hinweg ebenfalls Sicherheit und Vertrauen zu vermitteln.“ Das bedeutet, dass der Face-to-Face-Kontakt weiterhin der Goldstandard für die Beratung in der Apotheke bleibt, „da sich an den Reaktionen der Patienten ablesen lässt, ob die Kommunikation funktioniert hat“.
Beratung aus dem Homeoffice?
Die telepharmazeutische Betätigung wird von einem „virtuellen Arbeitsplatz“ aus angeboten. Ob das auch aus dem Homeoffice möglich ist, sieht Mecking als bisher ungeklärt. Fraglich sei nämlich, ob dieser Bereich in den Apothekenbetriebsräumen eingerichtet werden muss oder nicht. Rechtlich umstritten sei auch die Frage, wie es mit telepharmazeutischen Angeboten außerhalb der Öffnungszeiten aussieht. Hier werde mancherorts die Position vertreten, dass individuelle pharmazeutische Beratungsleistungen an den Apothekenbetrieb gebunden sind und daher auch zu dessen Öffnungszeiten erfolgen müssen. Eine „allgemeine“ pharmazeutische Beratung sei natürlich immer möglich. Diese sei nicht zwingend an die Apotheke oder an die Abgabe eines Arzneimittels gebunden. Bei all diesen Angeboten und Modellen bestehe aber die Gefahr, dass sich die persönliche Beratung als Kernaufgabe der apothekerlichen Tätigkeit immer weiter von den Vorgaben der Apotheke als Institution vor Ort abtrennen könnte.
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