Shop Apotheke

EuGH hält französische Werbeverbote für weitgehend legitim

Berlin - 01.10.2020, 14:30 Uhr

Der EuGH hat sich mit französischen Werbeverboten für die Shop Apotheke befasst. (c / Foto: DAZ.online)

Der EuGH hat sich mit französischen Werbeverboten für die Shop Apotheke befasst. (c / Foto: DAZ.online)


Mitgliedstaaten haben Wertungsspielraum

Was die Werbeprospekte und die Rabatte betrifft, legen die Richter dar, dass die Verbote, die die Würde des Apothekers schützen und den Arzneimittelmehr- und fehlgebrauch verhindern sollen, zwar den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken – aber durchaus gerechtfertigt sein können. Dabei verweist er auch darauf, dass Arzneimittel nicht mit gewöhnlichen Konsumgütern gleichgesetzt werden können. Ausdrücklich stellt der EuGH fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie sie dieses erreichen. Hierbei sei ihnen ein Wertungsspielraum zuzuerkennen. Mit Blick auf die Massen-Werbesendungen kommt der EuGH zu dem Schluss, dass das die Werbeverbote mit der fraglichen Richtlinie zu vereinbaren sind, solange sie nicht dazu führen, dass die Werbung außerhalb der Apotheke gänzlich verboten wird. Das müsse nun aber das französische Gericht prüfen.

Hinsichtlich der Rabattwerbung stellen die Richter fest, dass die fragliche Richtlinie dem Verbot, das einen Fehl- und Mehrgebrauch verhindern soll, ebenfalls nicht grundsätzlich entgegensteht. Allerdings müsse ein solches Verbot hinreichend bestimmt sein und dürfe nur für Arzneimittel, nicht aber für apothekenübliche Waren gelten – auch hier muss das vorlegende Gericht den Fall nochmal prüfen.

Anamnese-Fragebogen: Milderes Mittel als Versandverbot

Zu dem Punkt, dass Patienten vor der Bestätigung der ersten Bestellung einen Online-Anamnesefragebogen ausfüllen müssen, konstatiert der Gerichtshof zwar, dass eine solche Maßnahme Patienten vor einem Online-Arzneimittel abschrecken könnte. Er weist jedoch darauf hin, dass er „bereits entschieden hat, dass die Erhöhung der Zahl der interaktiven Elemente, die der Kunde vor einem möglichen Kauf im Internet verwenden muss, eine akzeptable Maßnahme darstellt, die den freien Warenverkehr weniger einschränkt als ein Verbot des Online-Verkaufs“. Damit ist das Urteil von 2003 gemeint, das klarstellte, dass EU-Mitgliedstaaten aus Gründen des Gesundheitsschutzes durchaus den Rx-Versandhandel verbieten dürfen. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die hier in Rede stehende französische Regelung sich im Rahmen des zulässigen bewegt.

Mangelnde Nachweise?

Einen Dämpfer gibt es für die Franzosen aber mit Blick auf das Verbot, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Hier bemühten sie eine ähnliche Argumentation wie Deutschland bei der Rx-Preisbindung: Demnach sei die flächendeckende Versorgung in Gefahr, wenn sich der Arzneimittelvertrieb auf große Apotheken konzentriere. Dazu stellt der EuGH fest, dass das Verbot die EU-Versender einschränkt, sich in Frankreich bekannt zu machen und damit auch den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt. Doch mit der Rechtfertigung haben die Richter Probleme: Zwar habe die französische Regierung behauptet, die Maßnahme habe das Ziel, eine ausgewogene Verteilung der Apotheken über das gesamte Staatsgebiet zu gewährleisten. Sie habe aber nicht „den ihr obliegenden Nachweis“ erbracht, dass die Maßnahme geeignet wäre, das Ziel zu erreichen und dazu auch erforderlich wäre. Allerdings ist an dieser Stelle noch kein endgültiges Urteil gesprochen. Vor dem vorlegenden französischen Gericht kann der Nachweis, „dass eine solche Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist“ nämlich durchaus noch erbracht werden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2020, Rs C-649/18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Gibt es ein Umdenken in der EU?

von Heiko Barz am 02.10.2020 um 12:02 Uhr

Ach ja,
Die Mitgliedstaaten (EU) haben Wertungsspielraum!!
In Frankreich gibt es ein wertstabiles RXVV! Sind denn die Französischen Apotheker schützenswerter als die Berufsgruppe der Deutschen Kollegen?
In Frankreich sind Arzneimittel Immer noch Waren von Besonderheit, die zum Schutz der Patienten einer wertbedingten Verpflichtung unterliegen.
In der Deutschen politikerweiten Verstandeswelt sind dieselben sensiblen Waren, sprich Arzneimittel doch eher gleichzusetzen mit VA-Schrauben, Gartenscheren und Winterreifen ungeschützt und unkontrolliert bestellbar im Internet.
Das Resultat dieses hochinteressanten EU-Urteils ist, dass dieser Herr Spahn, der angetreten ist als von Merkel bestimmter Verwalter der Deutschen Gesundheit, nicht mehr behaupten kann, dass die Bundesrepublik D aus rein formaljuristischen Gründen das RXVV nicht anwenden dürfe.
Jede seiner In diese Richtung führenden zukünftigen Statements sind also eine rein in die Irre führende persönliche zu dem uns allen bekannten Ziel dienende Meinung, die nichts aber auch gar nichts zum Wohle der Deutschen Patientenschaft beiträgt.
Dieser intrigante Feldzug gegen die Berufsgruppe der Deutschen Apotheker ist maßlos und und ohne jedes Verhältnis zur europäischen und vor allem juristischen Realität nur durch persönliche Anhaftungen zu erklären.
Zumindest ist die Deutsche Apothekerschaft genauso wertig wie die Französische und die der vielen anderen europäischen Parallelen !
Wir verlangen von der Deutschen Politik die eindeutig juristisch klare europakonforme RXVV-Regelung und eine angemessene Erhöhung unserer seit 2004 festgequarzten Beratungsgebühr.
Gerade gestern sah ich die Immer noch im Bundestag sitzende Frau Ulla Schmidt, die noch bei der damaligen „Festlegung„ der Beratungsgebühr die turnusmäßige konjunkturbedingte Überprüfung dieser Gebühr anmahnte. Sie wird das sicherlich vergessen haben, denn sie hätte doch beste Gründe diesen Sachverhalt den „Lauterbachs“ zu erklären.
Aber, wo kein Wille, da auch kein Weg!

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