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Corona-Tests in der Apotheke
Zukunftspakt sucht teilnehmende Apotheken
Rechtsanwalt Douglas: Corona-Test ist apothekenübliche Dienstleistung
Rechtlich abgesichert sieht man sich durch eine Stellungnahme des Apothekenrechtsexperten Dr. Morton Douglas. Darin führt der Rechtsanwalt aus, dass durch die zum 20. November 2020 in Kraft getretene Änderung des § 24 Satz 2 IfSG der Ärztevorbehalt für die Durchführung von patientennahen Schnelltests zur Feststellung des SARS-CoV-2 Virus aufgehoben wurde. Dies bedeute, „dass jeder, der berechtigterweise entsprechende Tests erhält und über eine entsprechende Schulung zur Durchführung der Testung verfügt, diese durchführen kann“. Die Apotheken sind, heißt es weiter, nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung berechtigt, entsprechende Tests zu erhalten.
Abstrich ist keine Heilkunde
Ausführlich legt Douglas dar, dass es sich bei einem Abstrich, der dazu diene, Material zu sammeln, das dann verwendet wird, um einen SARS-CoV-2-PCR- oder SARS-CoV-2-PoC-Test durchzuführen, nicht um Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz handle. „Die Tätigkeit als solche, nämlich die Vornahme eines Abstrichs, ist in einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise nicht geeignet, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Vielmehr kann diese Tätigkeit auch durch Dritte ausgeübt werden, wie gerade die Änderung des § 24 Satz 2 IfSG zeigt“, heißt es wörtlich.
Werde der Abstrich in der Apotheke durchgeführt, stehe dies im Einklang mit § 1 a Abs. 11 Apothekenbetriebsordnung, meint der Anwalt. Es handle sich um eine apothekenübliche Dienstleistung. „Denn insoweit gehört zu den Dienstleistungen auch die Durchführung von einfachen Gesundheitstests. Einfache Gesundheitstests sind dann aber entsprechend auch die Durchführung von entsprechenden Abstrichen, unabhängig davon, ob der Test formal durch die Apotheke oder einen Dritten angeboten wird“, schreibt Douglas weiter.
Keine Menschen mit Symptomen testen
Abschließend weist Douglas darauf hin, es sei sicherzustellen, „dass durch die Verwendung von einer entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung die Mitarbeiter nicht gefährdet werden“. Hierzu gehöre auch, dass Patienten, die offensichtlich bereits an Symptomen leiden, nicht getestet, sondern stattdessen in eine ärztliche Einrichtung geschickt werden.
Ob der Zukunftspakt sein Projekt tatsächlich unbehelligt durchführen kann, bleibt nun abzuwarten.
2 Kommentare
Corona-Schnelltest
von Martin Straulino am 19.12.2020 um 16:56 Uhr
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Corona Test
von Renate Plaumann am 12.12.2020 um 8:11 Uhr
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