BMG will Genomsequenzierung fördern

SARS-CoV-2-Mutationen schneller entdecken

Berlin - 12.01.2021, 16:45 Uhr

Laboratorien und andere Gesundheitseinrichtungen, die bei der Auswertung von Coronatests eine Genomsequenzierung vornehmen, sollen verpflichtet werden, die erhobenen Daten an das Robert Koch-Institut  zu übermitteln. (m / Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com)

Laboratorien und andere Gesundheitseinrichtungen, die bei der Auswertung von Coronatests eine Genomsequenzierung vornehmen, sollen verpflichtet werden, die erhobenen Daten an das Robert Koch-Institut  zu übermitteln. (m / Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com)


Die jüngsten SARS-CoV-2-Mutationen, die zunächst in Großbritannien und Südafrika aufgetaucht sind, verbreiten sich schneller als das ursprüngliche Virus. Dass sie in Deutschland bislang nur vereinzelt verzeichnet wurden, dürfte weniger darauf zurückzuführen sein, dass sie hier noch nicht angekommen wären, sondern darauf, dass hierzulande nur selten genauer ins Genom des Virus geschaut wird. Mit einer neuen Rechtsverordnung will das Bundesgesundheitsministerium Abhilfe schaffen.

Am gestrigen Montag hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf einer Coronavirus-Surveillance-Verordnung in die Ressortabstimmung geschickt. Die Verordnung soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass kurzfristig mehr Genomsequenzdaten der in Deutschland zirkulierenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 für Analysen zur Verfügung stehen. Denn zuletzt zeigte sich: Im Vergleich zu anderen Ländern sequenziert Deutschland sehr wenige Proben – Mutationen können da leicht unter den Tisch fallen. 

Konkret sollen nun Laboratorien und andere Gesundheitseinrichtungen, die Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf SARS-CoV-2 untersuchen und in diesem Rahmen eine Genomsequenzierung dieses Erregers vornehmen, verpflichtet werden, die erhobenen Genomsequenzdaten an das Robert Koch-Institut (RKI) zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten haben sie sodann einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 200 Euro – und zwar für bis zu fünf Prozent der von ihnen positiv getesteten Proben.

Andere Einrichtungen und Laboratorien, die zwar testen, aber selbst keine Genomsequenzierung vornehmen können, können bis zu fünf Prozent der positiv getesteten Proben in andere Laboratorien und Einrichtungen zur Durchführung der Sequenzierung einschicken. Dafür erhalten sie 20 Euro für die Versandkosten.

Die Vergütung sowie die Versandkosten werden aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Regelungen bis Ende Juli 2021 befristet sind.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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