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Nachdem die Kanzlerin und die Regierungschef:innen der Länder gestern am späten Abend ihren Beschluss zum weiteren Vorgehen in der Pandemie gefasst haben, hat das Bundesgesundheitsministerium eine angepasste Corona-Testverordnung vorgelegt. Neu ist der Anspruch auf „Bürgertestung“: Wöchentlich soll es für alle Bürgeri:nnen einen PoC-Schnelltest auf Kosten des Bundes geben. Zudem sollen künftig noch weitere „Dritte“ mit der Durchführung der Schnelltests beauftragt werden können.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat offensichtlich nur auf das Startsignal gewartet: Am späten Abend einigten sich gestern die Regierungschef:innen der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in einer Videokonferenz auf einen Beschluss, der unter anderem „mindestens“ einen wöchentlichen PoC-Antigen-Schnelltest für alle Bürger:innen auf Bundeskosten vorsieht. Zudem sollen die Länder für Schnelltests in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sorgen und die Unternehmen ihren präsenten Mitarbeiter:innen diese Tests anbieten. Auch hier geht es um mindestens einen Test pro Woche.
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Bund-Länder-Beschluss
„Mindestens“ ein Schnelltest pro Woche
Insbesondere dieser neue „Bürgertest“ muss nun noch in eine Verordnung gegossen werden – und eine solche liegt DAZ.online jetzt mit Stand 4. März, 0:42 Uhr vor. Sie ist nicht als Entwurf bezeichnet und soll bereits am 8. März in Kraft treten. Es soll also schnell gehen.
Die wesentliche Neuerung ist ein ausdrücklicher Anspruch auf „Bürgertestung“ (§ 4a). Er lautet knapp: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.“ Durchgeführt können die Tests „für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Woche“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ImpfVO). Das klingt etwas anders als „mindestens“ ein Test, wie ihn der Bund-Länder-Beschluss ankündigt. In der Begründung heißt es allerdings wieder deutlich, dass der Test einmal wöchentlich erfolgen kann.
Ein neuer § 4b bestimmt zudem, dass betroffene Personen nach einem positiven Antigen-Test einen Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Fällt auch diese positiv aus, gibt es einen weiteren Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Die Bestätigungsdiagnostik mittels PCR-Test soll ebenfalls über die Verordnung abrechenbar werden.
Weitere „Dritte“ können Tests durchführen
Zudem sollen die PoC-Schnelltests auf noch mehr Schultern verteilt werden als bisher. Schon nach der derzeit gültigen Verordnung kann der öffentliche Gesundheitsdienst Apotheken mit der Leistungserbringung beauftragen – ebenso wie (Zahn-)Ärzt:innen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen und medizinische Labore. Künftig können überdies auch „Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, beauftragt werden“. Voraussetzung ist eine entsprechend Qualifizierung und Zuverlässigkeit. Die Drogeriemarktkette dm hat bereits angekündigt, in Baden-Württemberg Schnelltest-Center für kostenfreie und zertifizierte Corona-Schnelltests bei dm-Märkten aufbauen zu wollen.
Wegfallen soll des Weiteren die ausdrückliche Bestimmung, dass Apotheken nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden können.
Wie bereits berichtet, soll auch bei der Vergütung nachgebessert werden. Bislang gibt es für Apotheken „bis zu 9 Euro“ für den Test an sich – also die Sachkosten. Hinzu kommen 9 Euro für die Durchführung des Tests. Ärztliche und zahnärztliche Leistungserbringer erhalten für die Durchführung dagegen 15 Euro (inklusive Ausstellung eines Zeugnisses). Künftig soll es nur noch bis zu 6 Euro für den Test an sich geben. Dafür steigt für die nichtärztlichen Leistungserbringer, wie die Apotheken, die Vergütung für die Testung auf 12 Euro. Bei den Ärzt:innen bleibt es bei 15 Euro.
Die Abrechnung der von den Apotheken erbrachten Leistungen und ihrer Sachkosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Apotheke ihren Sitz hat.
1 Kommentar
SCHWACHSINN
von CHRIS am 04.03.2021 um 23:39 Uhr
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