EpiLage-Fortgeltungsgesetz tritt heute in Kraft

Pandemie-Regeln verlängert: Was bedeutet das für die Apotheken?

Berlin - 31.03.2021, 12:45 Uhr

Um unnötige Kontakte zu vermeiden, gelten für Apotheken auch weiterhin die erleichterten Abgaberegeln bei der Belieferung von Rezepten. (Foto: Schelbert)

Um unnötige Kontakte zu vermeiden, gelten für Apotheken auch weiterhin die erleichterten Abgaberegeln bei der Belieferung von Rezepten. (Foto: Schelbert)


Nachdem das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage betreffenden Regelungen“ gestern im Bundesgesetzblatt erschienen ist, tritt es heute in Kraft. Gerade noch rechtzeitig – denn andernfalls wären einige Pandemie-Regeln morgen erloschen. Nun gehen Abgabeerleichterungen, erhöhte Pflegehilfsmittelpauschale und andere Sonderregeln in die Verlängerung.

Die Pandemie-Sonderregeln bleiben den Apothekern nun definitiv noch eine Weile erhalten. Am gestrigen Dienstag erschien das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemischen Lage betreffenden Regelungen“ im Bundesgesetzblatt und tritt somit heute in Kraft.

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Bundestag beschließt Fortgeltung der Pandemie-Regelungen

Die epidemische Lage besteht fort

Kern des Gesetzes ist die Verlängerung jener Pandemie-bedingten Sondervorschriften, die zuvor mit einem konkreten Verfalldatum versehen waren. Diese setzt der Deutsche Bundestag mit dem sogenannten EpiLage-Fortgeltungsgesetz außer Kraft. Stattdessen werden sie daran gekoppelt, ob die epidemische Lage von nationaler Tragweiter noch immer Bestand hat. Darüber muss fortan der Bundestag alle drei Monate neu entscheiden. Daran geknüpft sind einige Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen, die nun erst mal weiterhin gelten.

Erleichterte Abgaberegeln bleiben Apotheken erhalten

Eine der wichtigsten Verordnungen für die Apotheker, die unter diese Neuregelung fällt, dürfte die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sein. Ihr Ziel ist es, wiederholte Arzt- oder Apothekerbesuche zu vermeiden. Sie bestimmt, dass die Apotheke in den Fällen, in denen das verordnete beziehungsweise rabattbegünstigte Arzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben darf.

Eine weitere Stufe zündet, wenn weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zu beschaffen ist. Dann darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Arzt auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat und die Apotheke davon abweichen will. Eine Änderung durch den Arzt selbst ist dann nicht nötig.

Pflegehilfsmittelpauschale bleibt bis Jahresende bei 60 Euro

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels auch in folgender Hinsicht weiterhin von der ärztlichen Verordnung abweichen:

  • Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der in der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (zum Beispiel eine Jumbopackung mit 100 Stück statt 2 x 50 Stück),
  • Packungsanzahl (zum Beispiel 2 x 50 Tabletten statt einmal 100),
  • Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist (eine ausdrückliche ärztliche Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Rahmenvertrages ist nicht nötig),
  • Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Zudem ist auch über den heutigen Tag hinaus das Abrechnen von Teilmengen möglich. Nicht verstetigt, aber bis Ende 2021 verlängert wird zudem die auf 60 Euro erhöhte Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Meldepflicht für Testapotheken

Weiterhin wird für Personen, die ohne Arzt oder Ärztin zu sein nach der Corona-Testverordnung befugt sind, bei Dritten patientennahe Schnelltests anzuwenden, eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz eingeführt. Das betrifft auch testende Apotheken. Selbsttests sind nicht eingeschlossen.

Es gibt aber auch Regelungen, die verstetigt und ausgeweitet werden. Das gilt für die erweiterten Bevorratungspflichten von Klinikapotheken mit parenteralen Arzneimitteln für die intensivmedizinische Versorgung. Damit will man auch nach der Pandemie für den Fall von Engpässen besser gerüstet sein. Die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung beschränkt sich auf die Arzneimittel, die in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden. Für diese soll ein Vier-Wochen-Vorrat vorhanden sein.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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