SARS-CoV-2-ArbeitsschutzverordnunG

Unternehmen müssen ab 20. April Coronatests anbieten

Berlin - 16.04.2021, 15:00 Uhr

Vergangenen Dienstag hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) seine Pläne für verpflichtende Coronatest-Angebote in Betrieben dem Bundeskabinett unterbreitet. Am gestrigen Donnerstag ist die entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. (Foto: okrasiuk / Stock.adobe.com)

Vergangenen Dienstag hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) seine Pläne für verpflichtende Coronatest-Angebote in Betrieben dem Bundeskabinett unterbreitet. Am gestrigen Donnerstag ist die entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. (Foto: okrasiuk / Stock.adobe.com)


Ab kommenden Dienstag sind Arbeitgeber:innen – und damit auch Apothekeninhaber:innen – verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten, Corona-Tests anzubieten. Geregelt ist diese neue Pflicht in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die überdies bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde am gestrigen Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Vergangenen Dienstag hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) seine Pläne für verpflichtende Coronatest-Angebote in Betrieben dem Bundeskabinett unterbreitet. Am gestrigen Donnerstag ist die entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Inkrafttreten soll sie fünf Tage nach der Veröffentlichung, also am kommenden Dienstag, den 20. April.

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Konkret sieht die Änderungsverordnung vor, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test für einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten hat. Einigen Beschäftigten müssen sogar mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden. Darunter fallen unter anderem diejenigen, „die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten“. Dies betrifft laut Verordnungsbegründung zum Beispiel den Einzelhandel – und wird auch auf die allermeisten Apothekenangestellten zutreffen.

Dabei steht dem Arbeitgeber frei, ob er PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung anbietet. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen lang aufzubewahren. Nicht vorgesehen ist allerdings eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis. Dies kann aber in Landesverordnungen geregelt sein, zum Beispiel in Berlin. Hier gibt es einen Anspruch der Arbeitnehmer auf eine solche Bescheinigung.

Sonstige Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben bestehen

Die Begründung der Änderungsverordnung stellt überdies klar: Das Testen entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der AHA+L-Regel, der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie notwendigen Hygienevorkehrungen im Betrieb und der Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

So bleiben auch die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen – ohne Verlängerung wären die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung Ende April ausgelaufen.

Das Bundesarbeitsministerium geht davon aus, dass für die verlängerte Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken und die Bereitstellung der Tests Kosten von 130 Euro pro Beschäftigten für die zehnwöchige Gültigkeitsdauer der Verordnung auflaufen. Veranschlagt sind 3 Euro wöchentlich für Masken (so diese nicht mehr als 60 Cent kosten) und bis zu 10 Euro für die Tests. Allerdings können Firmen und selbstständige Freiberufler die Kosten für Schnelltests im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Gibt es eine Pflicht, sich testen zu lassen?

Und was bedeutet die neue Testangebots-Pflicht für die Apothekenangestellten? Müssen Sie sich nun testen lassen? „Eine bundesweit gültige Testverpflichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in der Arbeitsschutzverordnung nach wie vor nicht enthalten“, erklärt Adexa-Juristin Minou Hansen auf Nachfrage von DAZ.online. Diese kann jedoch in Bundesländern in Landesverordnungen umgesetzt sein. Ein Beispiel hierfür ist Sachsen. In Berlin gibt es bis heute auch noch eine Testpflicht für Mitarbeiter:innen „mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden“ – diese Regelung wird aber ab dem morgigen 17. April eingegrenzt auf Arbeitnehmer:innen, „die körperlichen Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder sonstigen Dritten haben“.

Adexa-Vorstand Andreas May ergänzt: „Als Gewerkschaft begrüßen wir die Angebotspflicht für die Arbeitgeber:innen und befürworten die Teilnahme an den Tests, um das Infektionsrisiko für die Apothekenteams und die Apothekenkunden zu mindern und um einen Beitrag zur Senkung der Infektionszahlen zu leisten.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

10 Euro pro Test

von Conny am 17.04.2021 um 12:43 Uhr

Quatsch !

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AW: 10 Euro pro Test

von CS am 19.04.2021 um 14:37 Uhr

Der Preis benennt die wöchentliche Aufwendung, d. h. bis zu zwei Tests.

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