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Versorgung der Arztpraxen
Auch AEP darf nun COVID-19-Impfstoffe an Apotheken liefern
Der Pharmagroßhändler AEP will bei der Versorgung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen nicht länger außen vor sein. Bisher sind seitens des Großhandels nur PHAGRO-Mitgliedsunternehmen in die Bestell- und Lieferprozesse einbezogen. Daraufhin intervenierte AEP beim Bundesgesundheitsministerium – mit Erfolg: Am gestrigen Dienstag wurde die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ aktualisiert. Sie öffnet die Tore für AEP als „Partnergroßhändler“ des Phagro. Geschäftsführer Dr. Martin Arnegger hofft nun auf einen raschen Einstieg.
ABDA, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) haben gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium das Konzept zur Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen erarbeitet. Nach Ostern – und einer Änderung der Coronavirus-Impfverordnung – ging es dann los: Seitdem ordern die Praxen einmal wöchentlich Impfdosen in den Apotheken, die diese wiederum bei den vollversorgenden Pharmagroßhändlern bestellen.
Außen vor ist bei all dem der im unterfränkischen Alzenau ansässige Großhändler AEP – auch er ist Vollsortimenter, aber kein PHAGRO-Mitglied. Schon als Jens Graefe und seine Geschäftsführerkollegen im Herbst 2013 mit AEP und der Apothekenversorgung aus einem Zentrallager starteten, waren sie heftigem Gegenwind ausgesetzt. Grund war vor allem der Ansatz transparenter Konditionen. Die im PHAGRO vertretenen etablierten Großhandelsunternehmen blickten mehr als kritisch auf die neue Konkurrenz – und so ist es bis heute.
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Als es aktuell darum ging, einen Weg zu finden, wie in der Pandemie die COVID-19-Impfstoffe in die Arztpraxen kommen, wollte AEP selbstverständlich mitmachen. „Wir waren von Anfang an bereit“, erklärt Geschäftsführer Dr. Martin Arnegger gegenüber DAZ.online. Und in Bayern, wo die Impfungen in den Praxen eine Woche vorher anliefen als im sonstigen Bundesgebiet, war das Unternehmen auch eingebunden. Bei AEP ging man davon aus, so würde es auch weitergehen, wenn flächendeckend versorgt wird.
Lex AEP
Doch so kam es nicht. Nicht nur die konzeptionellen Vorarbeiten gingen ohne AEP vonstatten. Und sodann veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium am 1. April im Bundesanzeiger auch noch eine „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“, die ausdrücklich nur die PHAGRO-Mitglieder adressiert. Grundsätzlich regelt die Allgemeinverfügung besondere Pflichten für Apotheken und Großhändler. So wurde dort festgelegt, dass Apotheken die Impfstoffe ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen abgeben, die sie mit Praxisbedarf versorgen. Aber eben auch: „Apotheken sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant kein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO ist, sollen Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellen, „von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden.“
„Weitere Verzögerungen helfen nur dem Virus“
Die Pflichten für die Großhändler richten sich ebenfalls nur an die PHAGRO-Mitglieder. Doch das ist seit gestern anders: Am 20. April wurde die Allgemeinverfügung erneut im Bundesanzeiger veröffentlicht – diesmal werden neben den PHAGRO-Mitgliedsunternehmen auch „Partnergroßhändler“ genannt.
Zum Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung heißt es nun:
Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Apotheken und die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels e. V. (PHAGRO) und ihre Tochterunternehmen, die über eine Großhandelsbetriebserlaubnis verfügen. Sie gelten des Weiteren für vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen mit einem Marktanteil von über 1 Prozent, die über eine Großhandelserlaubnis verfügen und eine Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO getroffen haben („Partnergroßhändler“).“
Unter diese Definition des „Partnergroßhändlers“ fällt nur ein einziges Unternehmen: AEP. Auch Arnegger bekräftigt gegenüber DAZ.online: „Die Änderung zielt ausschließlich auf die AEP.“ Nach der ursprünglichen Allgemeinverfügung habe sich AEP ebenso wie ihre Kunden natürlich gefragt, warum AEP als vollversorgender Großhandel außen vor bleiben sollte. „Wir haben in den letzten Wochen daher sehr intensiv mit dem BMG gesprochen, und jetzt wurde mit der neuen Version die Verteilung der Impfstoffe auf breitere Basis gestellt“, so Arnegger.
Die in der Verfügung genannte Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung mit dem PHAGRO steht allerdings noch nicht. Doch die AEP sei „gestern unmittelbar auf den PHAGRO zugegangen“. Arnegger ist überzeugt: „Wenn alle Beteiligten tatsächlich guten Willens sind und es wirklich ausschließlich um die nationale Aufgabe der COVID-19-Impfstoffdistribution geht, kann diese Vereinbarung sicherlich sehr kurzfristig geschlossen werden. Weitere Verzögerungen helfen nur dem Virus.“
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