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Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe
ARZ Haan unterstützt Apotheken mit Ausfüllanleitung für Rezepte
Bereits am gestrigen Mittwoch berichtete DAZ.online über einen ABDA-Leitfaden für das Bedrucken der Rezepte für COVID-19-Impfstoffe. Das ARZ Haan stellt den Apotheken jetzt eine Ausfüllhilfe bereit, um sie bestmöglich zu unterstützen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist derweil auf zwei Besonderheiten hin, die den Artikelstamm und das Kostenträger-IK betreffen.
Lange haben ABDA, Rechenzentren und Software-Anbieter um die Abrechnungsmodalitäten für COVID-19-Impfstoffe gerungen – seit gestern ist klar, wie Apotheken die Rezepte bedrucken müssen. In einem Leitfaden, über den DAZ.online bereits gestern berichtete, informiert die ABDA, was es dabei zu beachten gilt.
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Um den Apotheken unter die Arme zu greifen, hat das ARZ Haan hierfür eine Ausfüllhilfe entworfen, in der die wichtigsten Punkte zusammengefasst sind. Der Leitfaden beschreibt den Prozess inklusive Bedruckungsbeispiele bei der Abrechnung der Vergütung der Apotheke sowie des Großhandels. Denn laut Coronavirus-Impfverordnung sollen die Offizinen das Großhandelshonorar gegenüber dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) geltend machen und anschließend an die Großhändler weiterleiten.
Das ARZ Haan betont, dass es sich bei der Abrechnung der Vakzinen um einen „manuellen Vorgang“ handelt und es bei einer verspäteten oder fehlerhaften Einreichung zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen kann. Damit das Rechenzentrum die Belege „abweichend vom Regelprozess“ zuordnen kann, bittet das ARZ Haan, die Impfstoff-Rezepte in der Rezeptsammelbox in den roten Umschlag für Formulare im Wert von 500 Euro oder mehr zu stecken. Die Ausfüllanleitung können Sie hier herunterladen.
Oliver Kröbel, Vertriebsleiter der ARZ Haan, sagt dazu: „Die Coronapandemie bestimmt weiterhin unser aller tägliches Leben und sorgt mit immer wieder neuen Verordnungen für neue Herausforderungen. Um die Corona-Schutzimpfungen in den Apotheken schnell und sicher abzurechnen, haben wir unter Hochdruck eine zusätzliche Softwarelösung implementiert sowie für die Belegerfassung und -verarbeitung, Kundenkommunikation und Fehlerklärung kurzfristig entsprechende Kapazitäten geschaffen. Damit können wir einen reibungslosen und sicheren Abrechnungsprozess sofort gewährleisten. Unsere Kunden haben außerdem bereits einen übersichtlichen Leitfaden mit den Verfahrenshinweisen und Ausfüllanleitungen für die Sonderbelege zur Abrechnung von COVID-19-Impfstoffen erhalten, um bei der richtigen Bedruckung zu unterstützen.“
Verband Schleswig-Holstein: Vorsicht bei Kostenträger-IK!
Auch der Apothekerverband Schleswig-Holstein wendet sich heute in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Ergänzend zu der Information aus dem ABDA-Leitfaden weist der Verband darauf hin, dass die ABDATA die für die Abrechnung notwendigen Berechnungssätze ab dem 1. Mai 2021 im Artikelstamm Plus V zur Verfügung stellt. Bereits am 10. Mai 2021 ist jedoch eine Anpassung der Abrechnungspreise vorgesehen: Denn der pharmazeutische Großhandel erhält ab diesem Tag eine geringere Vergütungspauschale je abgegebene Durchstechflasche als in den Wochen zuvor.
„Hierzu werden im Artikelstamm Plus V für den Monat Mai 2021 zwei getrennte Berechnungssätze mit den jeweiligen vereinbarten Dienstleistungspauschalen abgebildet“, schreibt der Verband. „Das bedeutet, dass Sie bei der Bedruckung der zu verwendenden Muster-16- Formulare vor und nach dem 10. Mai 2021 eine entsprechende Auswahl in ihrem Warenwirtschaftssystem vornehmen müssen.“ Demnach wird die ABDATA am 1. Juni 2021 die nicht mehr relevanten Berechnungssätze automatisch entfernen. Welche Berechnungssätze wann gültig sind, erklärt die ABDA in ihrem Leitfaden. Dieser kann auch im geschützten Bereich auf der ABDA-Website abgerufen werden.
Neues IK für das BAS
Darüber hinaus betont der Apothekerverband Schleswig-Holstein, dass das ursprünglich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichte Kostenträger-IK für das BAS (100038825) formal technisch nicht funktioniert, das heißt, eine Abrechnung ist mit dieser Nummer nicht möglich. ABDA und KBV haben daher dem Verband zufolge ein neues Kostenträger-IK (103609999) für das BAS erstellt. „Dieses neue Kostenträger-IK ist ab dem 1. Mai 2021 im Artikelstamm Plus V hinterlegt. Für Muster-16-Formulare mit dem alten Kostenträger-IK geben Sie bei der Suche im Warenwirtschaftssystem das neue Kostenträger-IK ein. Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.“ Ab dem 1. Juli 2021 werden demnach in Abstimmung mit der KBV auch alle Arztsysteme das korrekte Kostenträger-IK 103609999 verwenden und aufdrucken.
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