„Datenklau“-Prozess vorläufig eingestellt

Keine Vorstrafe für Bellartz bei pünktlicher Zahlung von 52.800 Euro

Berlin - 22.04.2021, 16:00 Uhr

Thomas Bellartz kann weitere Termine als Angeklagter vor dem Landgericht Berlin vermeiden – wenn er nun pünktlich zahlt. (Foto: IMAGO / Seeliger)

Thomas Bellartz kann weitere Termine als Angeklagter vor dem Landgericht Berlin vermeiden – wenn er nun pünktlich zahlt. (Foto: IMAGO / Seeliger)


Der einfache Weg führt am Makel der Vorstrafe vorbei

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss erwogen, selbst den Schuldspruch von Mittäterschaft auf Anstiftung zu ändern. Doch letztlich sah er sich daran gehindert (durch § 265 Abs. 1 StPO): Es sei nämlich nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich Bellartz gegen diesen Vorwurf „anders – und zwar erfolgreicher – als bislang geschehen verteidigt hätte“.

Und so ging die Causa Bellartz zurück ans Landgericht Berlin, wo man fortan auf eine neue Terminierung wartete. Das ohnehin überlastete Strafgericht hatte nun auch mit der Coronapandemie zu kämpfen, Verfahren, die keine Haftsachen waren, hatten keine besondere Priorität.

Nun erklärt die Sprecherin des Berliner Landgerichts auf Nachfrage von DAZ.online, dass das Verfahren gegen Thomas Bellartz am 12. April 2021 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten vorläufig eingestellt wurde. § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung ermöglicht eine solche Einstellung unter Auflagen. Bellartz wurde aufgegeben, „zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung binnen vier Monaten 52.800,00 Euro an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz zu zahlen“, so die Sprecherin. 

Diese Summe entspricht exakt der Höhe der ursprünglichen Geldstrafe, die der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss aufgehoben hatte. Sollte Bellartz diesen Betrag binnen der Frist vollständig zahlen, würde das Verfahren endgültig eingestellt werden. Der Apotheke-Adhoc-Herausgeber müsste damit zwar genau so viel zahlen, wie das Gericht wollte – doch ihm blieben weitere Gerichtstermine erspart. Und vor allem: Nach einer Verfahrenseinstellung gilt er nicht als vorbestraft.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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