- DAZ.online
- News
- Spektrum
- Könnte die ...
BPhD zu viertem Bevölkerungsschutzgesetz
Könnte die Bundesnotbremse das Pharmaziestudium stoppen?
Seit dem 23. April gilt: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage nacheinander den Wert 165 übersteigt, darf zwei Tage später der Unterricht nur noch online stattfinden – auch in Hochschulen. Im Pharmaziestudium könnten Laborpraktika platzen, die in Kleingruppen unter Hygieneauflagen organisiert wurden. Daher fordert der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland Ausnahmeregeln.
Am 23. April trat das vierte Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft. Am prominentesten dürfte der frischgebackene § 28b im Infektionsschutzgesetz sein, in dem der Gesetzgeber die Regelungen um die neue „Bundesnotbremse“ festlegt. Beträgt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der Neuinfektion innerhalb der letzten Woche pro 100.000 Einwohner – drei Tage in Folge mehr als 165, dürfen Schulen und Hochschulen ab dem übernächsten Tag keine Präsenz-Lehre anbieten.
Mehr zum Thema
Gemischtes Feedback
BPhD will digitale Lehre auf den Prüfstand stellen
Pharmazeutische Chemie
Studium: So klappt es mit dem Labor in der Krise
BAK-Symposium
Wie ticken die Apotheker von morgen?
In diesem Fall könnten Universitäten auch keine Laborpraktika umsetzen, doch die Approbationsordnung für Apotheker fordert eben diese. Die Abweichungsverordung von den Approbationsordnungen vom 3. Juli 2020 ermöglicht zwar, Teilübungen der praktischen Laborarbeit in digitaler Form umzusetzen. Aber komplett durch digitale Lehre ersetzt werden, können die Praktika nach dem Gesetz nicht. Daher veröffentlichte der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) am gestrigen Montag ein Positionspapier, dass eine Lösung des Problems fordert.
„Laborpraktika finden in Kleingruppen statt und werden durch einen größten Teil an Online-Alternativen ergänzt, sodass die Präsenzveranstaltungen auf das absolut notwendige Minimum reduziert sind“, so der BPhD. In diesen Kleingruppen werden Abstands- und Hygienemaßnahmen beachtet. Daher fordern die Autor:innen den Gesetzgeber auf, für praktische Lehrveranstaltungen Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker zu erlassen. Der BPhD argumentiert, dass der Ausbildung der Heilberufe keine Steine in den Weg gelegt werden dürfen, da junge Vertreter:innen sonst unmöglich das Gesundheitssystem nachhaltig stützen könnten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.