Stellungnahme zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

BAH begrüßt Impfpass-Ergänzungen in Apotheken

Stuttgart - 17.05.2021, 17:15 Uhr

Der BAH begrüßt, dass Impfpässe künftig in Apotheken ergänzt werden können sollen. (Foto: BAH)

Der BAH begrüßt, dass Impfpässe künftig in Apotheken ergänzt werden können sollen. (Foto: BAH)


Auch der Bundesverband der Arzneimittelhersteller hat die Möglichkeit zur Stellungnahme zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ wahrgenommen.  Darin begrüßt er unter anderem, dass künftig auch in Apotheken Nachtragungen im Impfausweis vorgenommen werden können sollen.

Das „Zweite Gesetze zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ befindet sich auf der Zielgeraden. Bereits am späten Donnerstagabend könnte der angepasste Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden. Auch die Verbände hatten wie immer Gelegenheit, ihr Änderungswünsche und Anregungen vorzubringen. Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) hat davon Gebrauch gemacht.

Unter anderem hat sich der Verband dazu geäußert, dass Nachtragungen in einen Impfausweis künftig auch in Apotheken möglich sein sollen und nicht mehr nur durch Ärzte. In der Stellungnahme, die DAZ.online vorliegt, heißt es, dazu, dass man seitens des BAH  diese Möglichkeit begrüßte,  weil man  damit  in  pragmatischer  Art  und  Weise insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpassvereinfacht werde.

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Außerdem soll mit dem Entwurf klargestellt werden, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden für alle gegen COVID-19 geimpften Personen besteht. Hierzu soll der Anwendungsbereich des § 60 IfSG entsprechend erweitert und zeitlich für alle ab dem 27. Dezember 2020 durchgeführten Schutzimpfungen gegen COVID-19 ausgedehnt werden.

Der BAH begrüßt die geplante Klarstellung der Anwendung des § 60 IfSG als gesetzliche    Konkretisierung des  Aufopferungsanspruchs und damit die Sicherstellung der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wichtig sei vor allem, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme, dass keine Person, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, von dieser Absicherung nicht erfasst wird. Daher dürfe es beispielsweise nicht auf Empfehlungen der Ständigen  Impfkommission hinsichtlich der Anwendung der Impfstoffe ankommen, denn diese können sich ändern, wie gerade zuletzt im Hinblick auf Altersbegrenzungen beim Impfstoff von AstraZeneca  auch innerhalb kurzer Zeit gesehen. Nach Ansicht des BAH dürfe dies in keinem Fall zu einer Einschränkung der Versorgung der betroffenen Personen führen. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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