COVID-19-Vakzine

Das gilt heute für die Impfstoffbestellung

Berlin/Stuttgart - 25.05.2021, 07:00 Uhr

720.000 Dosen COVID-19-Impfstoff Janssen sollen in der ersten Juni Woche in den Praxen landen. (Foto: IMAGO / Sven Simon)

720.000 Dosen COVID-19-Impfstoff Janssen sollen in der ersten Juni Woche in den Praxen landen. (Foto: IMAGO / Sven Simon)


Alle paar Tage ändern sich derzeit die Modalitäten für die Bestellung der COVID-19-Impfstoffe. Bleiben Sie auf dem Laufenden: DAZ.online bietet jeden Dienstagmorgen eine Übersicht über Liefermengen, Änderungen der Woche und aktuelle Bestellregeln. Der Impfstoff bleibt auf jeden Fall weiterhin knapp. Die Vertragsärzte erhalten in der Woche vom 31. Mai bis 6. Juni nur rund 3,2 Millionen Impfstoffdosen von Biontech/Pfizer, Johnson & Johnson und AstraZeneca. Letzterer kommt aber später – und es gibt auch wieder eine Höchstmenge für Erstimpfungen.

Am vergangenen Sonntag hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Impfstoffmengen für die Woche vom 31. Mai bis 6. Juni veröffentlicht. Demnach stehen rund 3,2 Millionen Impfstoffdosen zur Verfügung. Davon entfallen 300.000 auf AstraZeneca. Die können aber laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) wegen verzögerter Freigaben erst zu Anfang der ersten Juniwoche (22. KW) geliefert werden und kommen deswegen erst Mitte der Woche in den Arztpraxen an. Diese Woche gibt es hier auch wieder eine Bestellobergrenze. Von Biontech/Pfizer sollen 2,2 Millionen Impfstoffdosen zur Verfügung stehen – deutlich weniger als die ursprünglich geplanten 3,3 Millionen Dosen. Johnson & Johnson steuert 720.000 Dosen bei. Für letzteren Impfstoff gibt es wie schon in der Vorwoche keine Bestellhöchstgrenze, Kürzungen sind jedoch möglich. In einem Hinweis der ABDA heißt es: „Entsprechendes Bestellverhalten der Vertragsärzte wie für KW 21 unterstellt, würde jeder Vertragsarzt 5 Vials COVID-19-Impfstoff von Janssen (Johnson & Johnson) erhalten.“

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bund wird für die Woche etwa 3,2 Millionen Impfstoffdosen für die Arztpraxen bereitstellen: rund 2,2 Millionen von Biontech/Pfizer, 720.000 von Johnson & Johnson und 300.000 von AstraZeneca.
  • Die KBV empfiehlt ihren Mitgliedern folgende Höchstmengen: COVID-19-Impfstoff Comirnaty®: maximal 24 Dosen (4 Vials) für Erstimpfungen, COVID-19-Impfstoff Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials) für Erstimpfungen, COVID-19-Impfstoff Janssen®: keine Obergrenze
  • Für Zweitimpfungen gibt es theoretisch keine Obergrenzen. Es kann aber sein, dass aufgrund von Kürzungen nicht die benötigten Mengen zur Verfügung stehen.
  • Auch wenn es noch keine Sonder-PZN für Zweitimpfungen mit Vaxzevria® gibt, sollten diese kenntlich gemacht werden, da sie bevorzugt beliefert werden. Die KBV empfiehlt unabhängig vom Impfstoff, für Zweitimpfungen ein separates Rezept zu verwenden.
  • Sofern mit Vaxzevria® auch bereits Zweitimpfungen stattfinden, ist es möglich, dass Ärzte von AstraZeneca ebenso wie bei Comirnaty® keine Impfstoffdosen für Erstimpfungen erhalten.
  • Der Impfstoff von AstraZeneca wird später geliefert, sodass er voraussichtlich erst Mitte der Woche an die Arztpraxen gehen kann.

 

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Anmerkung der Redaktion: An dieser Stelle stand in einer früheren Version, dass die Bestellung der Betriebsärzte für die Woche ab dem 14. Juni 2021 (KW 24) bis spätestens Freitag, 28. Mai 2021, um 12.00 Uhr in der Apotheke vorliegen müsse. Dies ist nicht zutreffend, nach aktuellen Informationen der ABDA muss die Bestellung für die gewünschte Menge Impfstoffe jeweils am Donnerstag (bis spätestens 12:00 Uhr) einer Woche für die Verimpfung in der übernächsten Woche bei der Apotheke vorliegen. Donnerstag, der 3. Juni 2021, ist in einigen Ländern aber ein Feiertag (Fronleichnam). Deswegen muss die Bestellung für die KW 24 bis Mittwoch, 2. Juni 2021, erfolgen (und zwar für alle Bundesländer). Die Bestellfrist für die KW 25 läuft dann wieder regulär bis Donnerstag, 10. Juni 2021, 12.00 Uhr.

Das gilt weiterhin

Weiterhin gilt:

  • Die Dosen, die für Erst- und Zweitimpfungen benötigt werden, sind jeweils auf einem separaten Muster-16-Formular zu vermerken.
  • Der Puffer beim Impfstoffzubehör wurde wieder auf 20 Prozent aufgestockt. Zeitweise waren Spritzen und Kanülen knapp geworden und der Puffer daher auf 10 Prozent gekürzt worden.
  • Für die Bestellung der Dosen für Zweitimpfungen gilt: Vertragsärzt:innen sollen die Anzahl der benötigten Dosen entsprechend der Vialgröße angeben, damit in der Apotheke nicht gerundet werden muss und im Zweifel zu wenig Dosen für die Zweitimpfung geliefert werden. Die KBV erläutert dazu: „Wenn Sie also beispielsweise 23 Patienten zum zweiten Mal mit dem Impfstoff von Biontech impfen wollen, geben Sie 24 Dosen (vier Vials mit sechs Dosen) an.“
  • Sollte der Bestellende von der Empfehlung abweichen, separate Rezepte zu nutzen, muss er in jedem Fall kenntlich machen, welche Impfstoffmenge für Zweitimpfungen vorgesehen ist.
  • Sollen Zweitimpfungen zum Beispiel urlaubs- oder krankheitsbedingt nicht in der erstimpfenden Praxis, sondern in einer Vertretungspraxis durchgeführt werden, empfehlen ABDA und KBV folgendes Verfahren: Der vertretende Vertragsarzt soll die von dem erstimpfenden Vertragsarzt übermittelte Zahl Impfstoffdosen mit einem gesonderten Formular Muster 16 ebenfalls unter Angabe seiner eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) bei der Apotheke, die ihn auch regulär mit Praxisbedarf versorgt, bestellen. Er soll auf dem Formular Muster 16 kenntlich machen, welchen Vertragsarzt er vertritt. Die Apotheke übermittelt die Bestellung für die Zweitimpfungen im Vertretungsfall vialbezogen in einem separaten Auftrag an den Großhandel. Die Bestellung der Impfstoffdosen des Vertretungsarztes für seine eigenen regulär durchgeführten Zweitimpfungen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für den Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
  • Sollte es einem Arzt nicht möglich sein, wie vorgesehen den Dienstag als Bestelltag für die COVID-19-Impfstoffe für die darauffolgende Woche einzuhalten, kann der Vertragsarzt seine Bestellung schon früher als am Dienstag bei seiner Apotheke einreichen.
  • Apotheken übermitteln ihrem Großhändler je Arzt oder Ärztin
  1. die Gesamtmenge Comirnaty® (Zahl der Durchstechflaschen für Erst- und Zweitimpfungen) mit der BUND-PZN 17377588,
  2. die Zahl der Dosen, die von der Anzahl unter 1) für Zweitimpfungen vorgesehen sind (BUND-PZN 17436138),
  3. die Zahl der Vials des AstraZeneca-Impfstoffs (BUND-PZN 17377625) für für Erst- und Zweitimpfungen
  4. und die Zahl der Dosen, die von der Anzahl unter 3) für Zweitimpfungen vorgesehen sind, Sonder-PZN gibt es hier aber noch keine
  5. die Anzahl der Dosen des Johnson & Johnson-Vakzins (BUND-PZN 17377648).

Achtung: Die PZN 17436138 (Position zwei) ist dabei nicht als eigenständige Artikelnummer zu verstehen, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfung verwendet werden sollen.

Sonder-PZN für Vaxzevria® für Zweitimpfungen ab 1. Juni

  • Für Vaxzevria® soll laut DAV die Sonder-PZN für Impfdosen für Zweitimpfungen am 1. Juni bekannt gegeben werden.
  • Apotheken dürfen nur Vertragsärzt:innen beliefern, die regulär bei ihnen Sprechstundenbedarf beziehen.
  • Ärzt:innen ordern bis Dienstag, 12 Uhr, die benötigten Impfstoffe auf Muster-16-Formularen in den Apotheken. Diese übermitteln die Bestellungen noch am selben Tag bis 15 Uhr an ihren Hauptlieferanten.
  • Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ohne Vorlage eines entsprechenden Rezepts ist nicht zulässig.
  • Apotheken dürfen nicht mehr bestellen als verordnet.
  • Ärzt:innen bestellen Dosis-bezogen, Apotheken hingegen Vial-bezogen. Ein Vial Comirnaty® entspricht sechs Dosen, ein Vial Vaxzevria® zehn Dosen und ein Vial Johnson & Johnson fünf Dosen.
  • Die Bestellung der Ärzt:innen erfolgt impfstoff-spezifisch. Der Verzicht auf einen Impfstoff erhöht die Liefermenge des anderen Präparats nicht.
  • Pro Vertragsarzt oder -ärztin erstellt die Apotheke einen Bestellauftrag für die Corona-Impfstoffe ohne weitere Positionen.
  • Eine gesonderte Bestellung des Impfzubehörs ist nicht erforderlich. Dieses wird vom Großhändler zugepackt.
  • Aus technischen Gründen dürfte auf vielen Rezepten das Kostenträger-IK 100038825 aufgedruckt sein. Für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) codiert jedoch das IK 103609999. Bei der Angabe des Kostenträgers im Warenwirtschafssystem der Apotheke ist darauf zu achten, das korrekte Kennzeichen 103609999 einzugeben. Eine Änderung auf dem Rezept ist nicht erforderlich.

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Privat- und Betriebsärzte impfen ab 7. Juni

Detailliertere Information finden Sie im geschützten Bereich auf der ABDA-Website. Dort stehen auch Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer zum Download bereit, etwa zum Handling der Impfstoffe und zur Dokumentation der Temperaturkontrolle. Zudem informiert die ABDA nun wöchentlich etwa über aktuelle Änderungen am Bestellprozess und Liefermengen. Das separate Dokument mit der Bezeichnung „Aktuelle Hinweise zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ steht ebenfalls im geschützten Bereich der ABDA-Website zur Verfügung.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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