Aktualisierte Handlungshilfe zu digitalen Impfzertifikaten

Apotheken müssen RKI-Datenschutzhinweis auslegen

Berlin - 30.06.2021, 17:15 Uhr

Die ABDA hat erneut ihre Handlungshilfe zum COVID-19-Impfzertifikat aktualisiert. (Foto: Tom Baur /AdobeStock)

Die ABDA hat erneut ihre Handlungshilfe zum COVID-19-Impfzertifikat aktualisiert. (Foto: Tom Baur /AdobeStock)


Die ABDA hat ihre Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten aktualisiert. Neu ist unter anderem der Hinweis, dass in der Apotheke nun spezielle Datenschutzhinweise des Robert Koch-Instituts auszulegen sind. Zudem bekräftigt die ABDA, dass Testzertifikate nicht über das Apothekenportal des DAV ausgestellt werden können.

Rund um die digitalen Impfzertifikate gibt es immer wieder Neues. Es steht nicht nur eine Vergütungskürzung an, es stellen sich auch beständig neue Fragen – etwa zum Datenschutz oder wie mit Personen umzugehen ist, die ihre COVID-19-Impfung außerhalb Deutschland erhalten haben.

Und so aktualisiert die ABDA auch ihre Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten regelmäßig – zuletzt am gestrigen Dienstag. Demnach sind jetzt zusätzlich zur Datenschutzerklärung der Apotheke, mit der Kunden und Kundinnen rund um das Procedere der Zertifikatsausstellung belehrt werden, auch die Datenschutzhinweise des Robert Koch-Instituts (RKI) auszulegen oder anderweitig so zur Verfügung zu stellen, dass interessierte Bürger:innen diese vor Ausstellung des Zertifikats – also vor Beginn der Datenverarbeitung – zur Kenntnis nehmen können. Das Bundesgesundheitsministerium hatte darauf hingewiesen, dass diese Vorab-Info zwingend ist. Diese RKI-Datenschutzhinweise können in deutscher und englischer Sprache über die ABDA-Webseite (im geschützten Bereich: Themen > Versorgungsfragen > Informationen zum Coronavirus) abgerufen werden.

Besonderheiten bei im Ausland erfolgten Impfungen

Die neue Handlungshilfe stellt überdies klar, dass Apotheken nach den geltenden rechtlichen Regelungen keine Vergütung erhalten, wenn sie Personen ein COVID-19-Impfzertifikat ausstellen, die im Ausland geimpft sind und die Grenze lediglich zum Zwecke eines kurzen Aufenthalts oder zur Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates überschreiten. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist in seinem Rundschreiben vom heutigen Mittwoch jedoch auf eine Ausnahme für „Grenzgänger“ hin, also Personen, die in einem EU-Nachbarland leben, aber in Deutschland arbeiten: „Nach § 1 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung haben insbesondere auch Personen, die dauerhaft in Deutschland wohnen oder beschäftigt sind, einen Anspruch auf Schutzimpfung, einschließlich der damit entsprechenden Impfdokumentation nach § 22 Abs. 5 IfSG. Nur soweit in einem anderen Land geimpfte Personen als Grenzgänger diese Anforderungen erfüllen, kann eine vergütete Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates erfolgen“.

Ansonsten können Impfzertifikate für Impfungen in anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen durchaus ausgestellt und vergütet werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Person, die einen solchen Wunsch äußert, glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem sie geimpft wurde (und daher dort kein Zertifikat erlangen kann).

Weiterhin hat die ABDA ihren Hinweis zum digitalen COVID-19-Testzertifikat und zum COVID-19-Genesenenzertifikat erweitert. Am morgigen 1. Juli tritt die neue Corona-Testverordnung in Kraft, nach der auf SARS-CoV-2 Getestete einen Anspruch auf Ausstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats haben. Diese können allerdings nicht wie die Impfzertifikate über das Apothekenportal erstellt werden, sondern derzeit nur nach Anbindung an das Schnelltestportal der Corona-Warn-App und bei Nutzung der Corona-Warn-App durch die getestete Person erfolgen. Das COVID-19-Genesenenzertifikat kann derzeit noch gar nicht ausgestellt werden, da das RKI noch die technischen Voraussetzungen schaffe.

Dateneingabe im Apothekenportal

Überdies hält die ABDA noch einen Tipp zur Dateneingabe parat: Bei der Eintragung des Namens in dem Eingabefeld des Apothekenportals ist darauf zu achten, dass die Schreibweise der maschinenlesbaren Zone des Ausweisdokuments verwendet wird. Es sollte nach der Erstellung nochmals die richtige Schreibweise des Namens überprüft werden. Die COVID-19-Impfzertifikate können nämlich nur im lateinischen Schriftsatz erstellt werden – werden andere Zeichensätze verwendet, kann es zu fehlerhaften Namensdarstellungen im Impfzertifikat kommen. Damit können die Zertifikate nicht sicher mit dem Ausweisdokument abgeglichen werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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