Überschwemmung, Bombenfunde etc.

Arbeiten nicht möglich: Müssen Überstunden oder Urlaub genommen werden?

Stuttgart - 12.07.2021, 15:14 Uhr

Heute noch werden regelmäßig Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Bei der Entschärfung müssen auch immer wieder einmal Apotheken schließen. (x / Foto: MAGO / Patrick Scheiber)

Heute noch werden regelmäßig Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Bei der Entschärfung müssen auch immer wieder einmal Apotheken schließen. (x / Foto: MAGO / Patrick Scheiber)


Bombenentschärfungen, Überschwemmungen oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse – immer wieder kommt es vor, dass Apotheken kurzfristig außerplanmäßig schließen müssen. Doch was gilt in solchen Fällen eigentlich für die verlorene Arbeitszeit? Muss das Team Überstunden abbauen? Wir haben bei der Apothekengewerkschaft Adexa nachgefragt, wann ausgefallene Arbeitsstunden bezahlt werden müssen.

Auch heute noch werden bei Bauarbeiten gelegentlich Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Während der Entschärfung werden die Anwohner in der näheren Umgebung evakuiert. Praxen, Büros, Geschäfte und natürlich auch Apotheken müssen vorübergehend geräumt werden. Natürlich gibt es darüber hinaus noch viele weitere Gründe, warum Apotheken außerplanmäßig vorübergehend nicht geöffnet sind, zum Beispiel Überschwemmungen, Sturmschäden oder Coronainfektionen. 

Was bedeutet das für das Personal? Laut Adexa-Rechtsanwältin Christiane Eymers ist die Rechtslage hier eindeutig. Gegenüber der DAZ erklärt sie: „In solchen Fällen geraten Inhaber in Annahmeverzug. Das heißt, sie können die Arbeitsleistung der Mitarbeiter:innen nicht annehmen. Das ist jedoch ihr unternehmerisches Risiko – und darf nicht zulasten von Angestellten gehen. Wer regulär arbeiten muss, dies aber beispielsweise wegen der Evakuierung einer Apotheke nicht tun kann, braucht für diese Zeit keinen Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubummeln.“

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Wenn aus Gründen, die weder das Team noch die Inahber:innen zu vertreten haben, im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, tragen also letztere grundsätzlich  das Risiko, denn sie müssen das Funktionieren des Betriebs sicherstellen. Kann im Betrieb nicht gearbeitet werden, spielt die Ursache der Störung keine Rolle. Der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung kann die wirtschaftlichen Folgen abfedern.

Was ist bei Verkehrschaos?

Anders ist die Lage allerdings, wenn ein Teammitglied seinen ganz normal geöffneten Arbeitsplatz zum Beispiel wegen einer Verkehrsbehinderung nicht oder nicht pünktlich erreicht. Hier muss man selbst dafür Sorge tragen, rechtzeitig zu erscheinen, indem man auf andere Verkehrsmittel ausweicht oder früher von zu Hause startet. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung für diese Zeiträume verweigern beziehungsweise kürzen. Wer betroffen ist, muss sich bei seinem Arbeitgeber melden und mit diesem vereinbaren, ob Überstunden abgefeiert werden sollen oder ob gegebenenfalls unbezahlter Urlaub genommen werden kann. Müssen Angestellte allerdings ihr Hab und Gut sichern oder den Evakuierungsanordnungen der Katastrophenbehörde Folge leisten, behalten sie ihren Vergütungsanspruch.

Freiwillige Schließung

Übrigens: Verkürzen Inhaber:innen die Öffnungszeiten aus freien Stücken, zum Beispiel Silvester oder an Fasching, befinden sie sich ebenfalls im Annahmeverzug und sind somit nicht berechtigt, die fehlenden Stunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen oder die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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