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Überschwemmung, Bombenfunde etc.
Arbeiten nicht möglich: Müssen Überstunden oder Urlaub genommen werden?
Bombenentschärfungen, Überschwemmungen oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse – immer wieder kommt es vor, dass Apotheken kurzfristig außerplanmäßig schließen müssen. Doch was gilt in solchen Fällen eigentlich für die verlorene Arbeitszeit? Muss das Team Überstunden abbauen? Wir haben bei der Apothekengewerkschaft Adexa nachgefragt, wann ausgefallene Arbeitsstunden bezahlt werden müssen.
Auch heute noch werden bei Bauarbeiten gelegentlich Fliegerbomben aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Während der Entschärfung werden die Anwohner in der näheren Umgebung evakuiert. Praxen, Büros, Geschäfte und natürlich auch Apotheken müssen vorübergehend geräumt werden. Natürlich gibt es darüber hinaus noch viele weitere Gründe, warum Apotheken außerplanmäßig vorübergehend nicht geöffnet sind, zum Beispiel Überschwemmungen, Sturmschäden oder Coronainfektionen.
Was bedeutet das für das Personal? Laut Adexa-Rechtsanwältin Christiane Eymers ist die Rechtslage hier eindeutig. Gegenüber der DAZ erklärt sie: „In solchen Fällen geraten Inhaber in Annahmeverzug. Das heißt, sie können die Arbeitsleistung der Mitarbeiter:innen nicht annehmen. Das ist jedoch ihr unternehmerisches Risiko – und darf nicht zulasten von Angestellten gehen. Wer regulär arbeiten muss, dies aber beispielsweise wegen der Evakuierung einer Apotheke nicht tun kann, braucht für diese Zeit keinen Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubummeln.“
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Müssen Minusstunden jetzt nachgearbeitet werden?
Wenn aus Gründen, die weder das Team noch die Inahber:innen zu vertreten haben, im Betrieb nicht gearbeitet werden kann, tragen also letztere grundsätzlich das Risiko, denn sie müssen das Funktionieren des Betriebs sicherstellen. Kann im Betrieb nicht gearbeitet werden, spielt die Ursache der Störung keine Rolle. Der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung kann die wirtschaftlichen Folgen abfedern.
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