Keine Nachgewährung von Erholungsurlaub

Quarantäneanordnung steht AU-Bescheinigung nicht gleich

Berlin - 28.07.2021, 12:40 Uhr

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden: Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn für sie während eines Urlaubs Corona-Quarantäne angeordnet wird. (Foto: Animaflora PicsStock) 

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden: Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn für sie während eines Urlaubs Corona-Quarantäne angeordnet wird. (Foto: Animaflora PicsStock) 


Muss der Arbeitgeber Urlaubstage nachgewähren, wenn eine seiner Arbeitnehmerinnen während ihres Erholungsurlaubs von der Behörde in Quarantäne geschickt wird? Das Arbeitsgericht Bonn entschied kürzlich: Nein, einen solchen Anspruch haben Arbeitnehmer:innen nicht – jedenfalls nicht, wenn nicht gesondert eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht.  

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen haben, wenn für sie wegen einer Infektion mit dem Coronavirus behördlich eine Quarantäne angeordnet wurde.

Im vor Gericht verhandelten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, der zwischen dem 30. November und dem 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt wurde. Weil sie sich mit SARS-CoV-2 infizierte, musste sich die Frau auf behördliche Anordnung vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor.

Ärztliches AU-Zeugnis notwendig

Die Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber aber, ihr fünf Urlaubstage nachzugewähren. Man traf sich vor Gericht. Und das befand nun in erster Instanz, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorlagen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.

Einen solchen Nachweis hatte die Frau aber gerade nicht erbracht. „Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich“, heißt es in einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt.

Keine Regelungslücke

Das Gericht sah auch keine Veranlassung, § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus analog anzuwenden. Es liege nämlich weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das Gericht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 7. Juli, Az.: 2 Ca 504/21


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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